FG München: Bei Aktiensplit wird keine Kapitalertragssteuer fällig
Erhalten Anleger im Zuge einer Unternehmensabspaltung neue Aktien, müssen sie dafür keine Abgeltungssteuer zahlen. Das hat das Finanzgericht München entschieden (Az.: 8 K 981/17).
Ob Aktionäre bei einem sog. Aktiensplit Abgeltungssteuer zahlen müssen, ist rechtlich umstritten. Das Finanzgericht München hat nun mit Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden, dass der Anleger keine Abgeltungssteuer zahlen muss, wenn er im Zuge einer Unternehmensabspaltung neue Aktien erhält. Das Urteil des Finanzgerichts München fügt sich in eine Reihe verbraucherfreundlicher Entscheidungen ein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Im dem zu Grunde liegenden Fall hielt ein Ehepaar Aktien eines US-amerikanischen Unternehmens. Als dieses sich im Jahr 2015 umbenannte, übertrug es im Rahmen eines „Spin-Offs“ Teile des Geschäfts auf eine Tochtergesellschaft. Die Anleger erhielten für eine alte Aktie eine Aktie des umbenannten Unternehmens und zusätzlich jeweils eine Aktie der Tochtergesellschaft. Die Aktien des Ehepaars wurden in ihr Wertpapierdepot bei ihrer Bank gebucht. Die Bank stufte die Zuteilung der Aktien der Tochtergesellschaft als steuerpflichtige Sachausschüttung ein und behielt die Kapitalertragssteuer ein. Das Finanzamt wollte den Abzug bei der Kapitalertragssteuer bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigen.
Dagegen wehrte sich das Ehepaar. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Zuteilung der Aktien der Tochtergesellschaft lediglich um eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht München Erfolg.
Die Aktien der Tochtergesellschaft, die die Kläger im Rahmen der Umstrukturierung des Unternehmens erhalten haben, seien keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Es lägen die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vor. Daher seien die neuen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten, führte das FG München aus. Die Abspaltung löse zum Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das FG München hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Ähnlich wie das FG München hat z.B. auch das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 13 K 2119/17 E). Das zeigt, dass Anleger, die zu Unrecht Kapitalertragssteuer abgeführt haben, diese ggf. zurückverlangen können. Auch wenn der BFH voraussichtlich das letzte Wort sprechen wird.
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