EuGH stärkt einstweiligen Rechtsschutz bei Verletzung des Patentrechts
Das kreative Potenzial ist ein wichtiger Baustein für den Erfolg eines Unternehmens. Umso wichtiger ist ein effektiver Schutz des geistigen Eigentums vor, um sich vor Nachahmern zu schützen.
Um einen umfangreichen Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten, gibt es ein Bündel gewerblicher Schutzrechte, die unter dem Begriff Gewerblicher Rechtsschutz zusammengefasst sind. Dazu zählen im Wesentlichen das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Patentrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Das Patentrecht dient dem Schutz technischer Erfindungen. Durch die Anmeldung eines Patents fällt das alleinige Nutzungs- und Verwertungsrecht dem Patent-Inhaber zu. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2022 (Az.: C-44/21) deutlich gemacht, dass eine einstweilige Verfügung wegen einer Verletzung des Patentrechts nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass das Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Damit ist der Eilrechtsschutz bei Patentstreitigkeiten in Deutschland wieder besser durchsetzbar.
Die deutschen Patentgerichte haben bei Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes bei Patentsachen eher zurückhaltend entschieden. Hintergrund ist, dass die Gerichte häufig keine einstweiligen Maßnahmen anordnen wollen, wenn sie nicht sicher sein können, dass das in Rede stehende Patent rechtsbeständig ist. Dieser Praxis hat der EuGH eine Absage erteilt. Die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, die einstweilige Verfügungen in Patentverletzungssachen grundsätzlich verweigern, wenn sich das Streitpatent noch nicht in einem erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bewährt hat, verstoße gegen europäisches Recht, stellte der EuGH klar.
Bisher gingen mehrere Oberlandesgerichte davon aus, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einer vermeintlichen Patentrechtsverletzung nicht ausreicht, dass ein Patent vom zuständigen Patentamt erteilt wurde. Sie forderten, dass neben der fachlichen Prüfung der Patentfähigkeit durch das Patentamt auch eine Bestätigung der Patentierbarkeit erbracht werden müsse.
Das Landgericht München hielt diese Auffassung für europarechtswidrig und rief den EuGH an. Der entschied, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gegen Unionsrecht verstoße und mit Artikel 9 Absatz 1 der Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48 nicht vereinbar sei. Die Richtlinie sichere einen hohen Schutz des geistigen Eigentums, sei aber mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte praktisch nicht durchsetzbar, so der EuGH.
Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen des Patentschutzes, des Markenrechts, Wettbewerbsrechts oder Urheberrechts beraten.
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