Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Serie zum Thema Anbietpflicht des Vermieters im Rahmen der Eigenbedarfskündigung, Reichweite derselben und Folgen einer Verletzung
6. Wegfall der Anbietpflicht wegen Ablehnung eines Angebots durch den Mieter
Der Mieter lehnt eine angebotene Wohnung nicht ab, wenn er darauf besteht, dass die Ersatzwohnung zu demselben Qm-Preis vermietet wird; die Anbietpflicht ist keine Option zur Mieterhöhung (AG Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2007 – 9 C 560/07 -, juris).
7. Nachträgliche Heilungsmöglichkeiten einer Verletzung der Anbietungspflicht?
Eine einmal verletzte Anbietpflicht wird jedenfalls nicht dadurch geheilt, dass der Vermieter sich später entschließt die freie Wohnung nicht zu vermieten, sondern für einen Angehörigen zu nutzen. Hätte der Vermieter die Wohnung gleich für einen Familienangehörigen vorgesehen, wäre eine Anbietpflicht erst gar nicht entstanden
Landgericht Berlin: Die Wirkung der Verletzung der Anbietpflicht entfällt nicht dadurch, dass der Vermieter nachträglich von seiner Absicht, die eigene Wohnung wieder zu vermieten, Abstand nimmt, um sie nunmehr einem Familienangehörigen zur Verfügung zu stellen (LG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 61 S 620/00 -, juris).
Immer wieder problematisch ist auch die Frage, wie lange der Vermieter warten muss, bis er eine wegen Verletzung der Anbieterpflicht unwirksame Eigenbedarfskündigung wiederholen kann. Problem: Der Vermieter kann die Anbietpflicht bei der Eigenbedarfskündigung einfach dadurch umgehen, dass er so lange wartet, bis er alle für eine Anbietpflicht infrage kommenden Wohnungen aus dem Bestand vermietet hat.
War die Eigenbedarfskündigung wegen Verletzung der Anbietpflicht unwirksam und nimmt der Vermieter deshalb die Räumungsklage zurück, muss er bis zu einer neuen Eigenbedarfskündigung eine angemessene Zeit verstreichen lassen. Eine vorher ausgesprochene Kündigung wegen desselben Eigenbedarfs verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) (AG Köln, Urteil vom 30. August 2005 – 201 C 160/05 -, juris).
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