„Insbesondere Inhaberinnen und Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben“, erklärte die Behörde mit Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichtshofs (BGH) von Anfang Juli.
Bei Prämiensparverträgen erhalten Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine Prämie, die meist nach Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus. Solche Sparverträge wurden in den 1990er und Anfang der 2000er Jahre vertrieben – vor allem von Sparkassen („Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“), aber auch von Volks- und Raiffeisenbanken („Bonusplan“, „VRZukunft“).
Langer Streit um Zinsklauseln
Prämiensparverträge sind seit vielen Jahren umstritten. Denn in vielen gibt es Klauseln, die es Banken einseitig und uneingeschränkt ermöglichen, die zugesicherte Verzinsung zu ändern. Solche Klauseln hatte der BGH bereits 2004 für unwirksam erklärt.
Nicht höchstrichterlich geklärt war aber lang, wie die Zinsen für diese Produkte zu berechnen sind. Im Juli bestätigte der BGH dann erstmals einen Referenzzins für die Nachberechnung der Zinsen. Demnach kann die Umlaufrendite börsennotierter Bundesanleihen mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit eine mögliche Grundlage sein.
Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und sich bei ihrer Bank die Vertragsgestaltung erläutern lassen, rät Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz bei der Bafin. Auch Verbraucher, deren Verträge schon gekündigt sind, hätten unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen. Hier gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Verbraucherzentralen und Rechtsanwälte könnten bei der Prüfung von Ansprüchen helfen.
Prämiensparverträge früher weit verbreitet
Noch 2021 gab es rund 1,1 Millionen Prämiensparverträge in Deutschland. Seither dürfte die Zahl deutlich gesunken sein, weil Banken teils ganze Vertragsjahrgänge kündigten. Bei laufenden Verträgen fließen Zinsnachzahlungen nicht automatisch. Verbraucherzentralen machen seit Jahren mit Musterfeststellungsklagen Druck.
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