Wahl des Ehenamens: Nicht alles ist erlaubt!
Ehepaare können sich bei der Eheschließung für einen künftigen Familiennamen entscheiden. Sie können dabei aber keinen beliebigen Namen wählen. Wie das Oberlandesgericht Naumburg nach Mitteilung der D.A.S. entschied, ist es unzulässig, einen Namen auszusuchen, der kein Geburtsname ist und auch nicht anderweitig zum Zeitpunkt der Namenswahl berechtigterweise benutzt wird.
OLG Naumburg, Az. 2 Wx 85/13
Hintergrundinformation:
Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt Ehegatten das Recht, sich einen Ehenamen – also einen gemeinsamen Familiennamen – auszusuchen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Namen, führen sie ihre jeweiligen Nachnamen eben auch während der Ehe weiter. § 1355 BGB besagt, dass die Ehepartner den Ehenamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt festlegen können. Dies kann der Geburtsname oder der bis dahin geführte Name der Frau oder des Mannes sein. An sich soll die Namensentscheidung bei der Eheschließung stattfinden. Entscheidet sich das Paar erst später, muss ein Notar die gemeinsame Erklärung der Namenswahl beglaubigen. Der Ehepartner, dessen Name nicht zum gemeinsamen Namen wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder seinen zuvor geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der Fall: Ein Ehepaar in Sachsen-Anhalt hatte 2012 standesamtlich geheiratet. Einen gemeinsamen Ehenamen bestimmten die beiden frisch Verheirateten zunächst nicht. Das Standesamt führte sie im Eheregister unter ihren jeweiligen bisherigen Familiennamen. Einige Monate später suchten sie einen Notar auf und ließen eine Erklärung beglaubigen, nach der sie beide einen gemeinsamen Namen mit dem Zusatz „von…“ führen wollten. Dabei handelte es sich um einen Namen aus der Familie der Frau. Sie beantragten beim Standesamt die Änderung der Heiratsurkunde und des Eheregisters. Dieses lehnte jedoch ab. Das Paar zog daraufhin vor Gericht. Das Urteil: Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bestätigte das Gericht die Ansicht des Standesamtes. Der neu gewählte Name sei weder der Geburtsname eines der Ehepartner, noch sei er zur Zeit der Namenswahl von einem der beiden berechtigterweise geführt worden. Dass die Ehefrau, welche neben der deutschen auch die britische Staatsbürgerschaft hatte, einen britischen Führerschein auf diesen Namen vorlegte, änderte nichts. Das Gericht betonte, dass auch bei einer nachträglichen Namenswahl die Einschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Auch einen noch so traditionellen oder gar adligen Familiennamen in der Verwandtschaft können Eheleute also nicht einfach übernehmen.
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 09.09.2014, Az. 2 Wx 85/13
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