• 23. Dezember 2024

Der Nachbar als Paketstation – Verbraucherinformation des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice

ByPressemitteilungen

Dez 9, 2019

Rechte und Pflichten rund um die Annahme von Postsendungen

Der Nachbar als Paketstation - Verbraucherinformation des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice

Niemand ist verpflichtet, Pakete oder andere Lieferungen für Nachbarn anzunehmen (Bildquelle: ERGO Group)

Weihnachten steht vor der Tür – und damit auch die alljährliche Paketflut. Nicht immer treffen Paketboten den Empfänger zu Hause an. Viele Nachbarn erweisen dann einen Freundschaftsdienst und nehmen die Sendung an. Aber sind sie dazu verpflichtet? Kann der Empfänger bestimmen, wohin seine Päckchen kommen? Und wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus, wenn die Lieferung verschwindet oder beschädigt ist? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf.

Müssen Nachbarn Pakete annehmen?

Wer viel zu Hause ist, dessen Flur ähnelt – vor allem in der Vorweihnachtszeit – gerne mal einer Poststation: Es stapeln sich Päckchen und Pakete für die Nachbarn. Davon ist nicht jeder begeistert. „Niemand ist verpflichtet, Pakete oder andere Lieferungen für Nachbarn anzunehmen“, informiert Michaela Rassat. Wer das Paket aber in Empfang nimmt, muss es sorgfältig aufbewahren und dem Empfänger persönlich übergeben – einfach vor die Tür stellen geht nicht, denn: „Wenn die Lieferung verloren geht, kann der Nachbar dafür unter Umständen haftbar gemacht werden“, erläutert die ERGO Juristin. Ist das Paket beschädigt, sollte der Nachbar die Annahme verweigern. Denn mit einer Unterschrift quittiert er, dass das Paket zum Zeitpunkt der Übergabe intakt war.

Was steckt hinter der „Ersatzzustellung“?

Grundsätzlich darf ein Paketbote eine Lieferung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Absenders jemand anderem als dem eigentlichen Empfänger zustellen. Allerdings haben die meisten Paketdienstleister die sogenannte Ersatzzustellung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Sie erlaubt, das Paket auch an anderer Stelle abzugeben, zum Beispiel bei Nachbarn des Empfängers. Die Geschäftsbedingungen der verschiedenen Paketdienste können sich hier in Details unterscheiden. Für alle gilt: Der Zusteller ist verpflichtet, den Adressaten mit einer gut lesbaren Karte im Briefkasten darüber zu informieren, wo sein Paket liegt. „Dieser Ersatzzustellung kann nur der Absender widersprechen“, weiß Rassat. Denn er schließt mit dem Zustelldienst einen Beförderungsvertrag ab, wenn er beispielsweise das Paket bei der Post aufgibt.

Was kann der Empfänger bestimmen?

Möchte der Empfänger nicht, dass der Zusteller seine Pakete bei einem bestimmten Nachbarn abgibt, sollte er mit ihm darüber sprechen. Eine weitere Alternative: Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen. „Darin vereinbaren Zustelldienst und Empfänger einen Ort, an dem der Bote das Paket ablegen darf, beispielsweise in einer Garage“, so die ERGO Rechtsexpertin. Legt der Bote das Paket ohne eine solche Regelung etwa vor die Haustür, haftet der Zustelldienst, falls die Lieferung verloren geht oder Wind und Wetter sie beschädigen. Allerdings kann der Empfänger seine Ansprüche nur geltend machen, wenn er die Ablage am falschen Ort beweisen kann, also beispielsweise ein Nachbar den Paketboten beobachtet hat. Weitere Möglichkeiten sind die mit dem Paketdienst abgesprochene Abgabe bei einem bestimmten, ausdrücklich dazu bevollmächtigten Nachbarn oder das Hinterlegen des Pakets in einer Packstation. Für letztere müssen sich Kunden registrieren. Übrigens: Bei manchen Online-Händlern kann der Besteller auch die, allerdings kostenpflichtige, Option für eine persönliche Zustellung der Lieferung wählen. Generell ist es empfehlenswert, sich mögliche Versand-Optionen bei den Händlern anzusehen, um die optimale Variante auszuwählen.
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