Ab dem 01.11.2015 gilt das novellierte Meldegesetz. Sie als Vermieter (Wohnungsgeber) müssen Ihrem Mieter eine An- oder Abmeldebescheinigung ausstellen, wenn er innerhalb Deutschlands bei Ihnen ein- oder auszieht. Die Übermittlung an die Behörden unterliegt einer Frist. Doch was ist, wenn der Mieter sang- und klanglos, also ohne ordnungsgemäße Kündigung, verschwindet?
Dann haben Sie – gelinde gesagt – den schwarzen Peter gezogen. Es gilt ein Zeitfenster von 14 Tagen, in dem die Bescheinigung schriftlich oder elektronisch beim Einwohnermeldeamt vorliegen muss. Ob nun von Ihnen oder Ihrem Mieter.
Versäumen Sie diese Frist bzw. machen Sie unvollständige Angaben, droht Ihnen ein Bußgeld bis zu 1.000 €.
Scheinanmeldungen gelten als Gefälligkeitsbescheinigung und können Ihnen ein Bußgeld bis zu 50.000 € bescheren.
Um die Bescheinigung ordnungsgemäß auszustellen, werden von Ihnen folgende Informationen benötigt:
1. Ihr Name und Ihre Anschrift
2. die Angabe, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
3. das Datum des Ein- oder Auszuges
4. die Anschrift der Wohnung
5. der Name des Mieters
Fazit: Wer als Eigentümer gut informiert ist, kann zumindest im Normalfall sämtliche Angelegenheiten gut für sich regeln. Wenn Sie komplett auf der sicheren Seite stehen wollen, wenden Sie sich einfach an das kompetente Team von INTER-WOHNUNGEN. Dann sind Sie jederzeit auf dem neuesten Stand und vor unliebsamen Fallstricken geschützt.
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