Darlehenswiderruf: OLG Frankfurt erneut auf Seite der Verbraucher
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Ein Urteil des OLG Frankfurt kann dem Widerrufsjoker kurz vor Ablauf des „ewigen Widerrufsrechts“ noch einmal Rückenwind verleihen. Das OLG stellte sich erneut auf die Seite der Verbraucher.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht zum ersten Mal stellte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. beim Rechtsstreit über einen Darlehenswiderruf auf Seiten der Verbraucher. Mit Urteil vom 25. April 2016 entschied der 23. Zivilsenat des OLG, dass die Kläger einen Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe und kippte damit ein Urteil des Landgerichts Hanau.
Die Kläger hatten 2008 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und diesen 2014 widerrufen. Dieser Widerruf sei wirksam erfolgt, erklärte der Senat. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei die Formulierung die Widerrufsfrist „beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend. Sie genüge nicht dem Deutlichkeitsgebot und sei für den Verbraucher irreführend. Durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ sei der Beginn der Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht ohne Weiteres zu erkennen.
Das Kreditinstitut könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die gültige Musterbelehrung nicht vollständig übernommen, sondern inhaltlich überarbeitet wurde. Diese Überarbeitungen seien in dem mit „Finanzierte Geschäfte“ überschriebenem Abschnitt zu finden. Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht weder verwirkt gewesen noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Der Widerruf sei wirksam erfolgt und der Darlehensvertrag rückabzuwickeln, so das OLG.
Wie auch schon diverse andere Oberlandesgerichte stellte sich das OLG Frankfurt mit diesem Urteil auf die Seite der Verbraucher. Diese Rechtsprechung zeigt, dass sich ein zwischen 2002 und 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen häufig widerrufen lässt, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Denn dadurch wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und diese Altverträge können auch heute noch widerrufen werden.
Allerdings hat der Gesetzgeber diesem unbefristeten Widerrufsrecht eine Grenze gesetzt. Demnach können Altverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Diese Frist können Verbraucher aber noch nutzen, um ihr Darlehen zu widerrufen und von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.
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