Wer haftet für Falschberatung?
Steuerberater üben eine wichtige Funktion aus, denn kaum ein Gewerbetreibender kann im Steuerrecht heute selbst den Überblick behalten. Steuerberater sind in einem Rechtsbereich tätig, der ständigen, massiven Veränderungen unterworfen ist. Auch sie sind nur Menschen, und es bleibt nicht aus, dass Fehler passieren. Ein wichtiger Maßstab für die Haftung eines Steuerberaters ist zunächst der Vertragsinhalt: Zu welchen Themen sollte er seinen Mandanten beraten? Denn zu Bereichen, die nicht Inhalt des Beratungsvertrages waren, muss der Berater sich nicht zwingend äußern. Die Gerichte haben sich schon oft mit der Haftung von Steuerberatern beschäftigt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Haftung des Steuerberaters“ zusammengestellt.
Fall 1: Private und betriebliche Nutzung von Haus und Auto
Der Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens für Sicherheitstechnik arbeitete von seinem Wohnhaus aus. 40 Prozent des Hauses nutzte er betrieblich, den Rest privat. Auch seinen Pkw nutzte er teilweise geschäftlich und teilweise privat. Bei einer Steuerprüfung kam heraus, dass der Unternehmer den privaten Anteil der Heizungs- und Stromkosten für sein Haus nicht angegeben hatte. Auch den Privatanteil der Nutzung des Firmenwagens hatte er nicht angegeben. Beziehungsweise sein Steuerberater hatte dies nicht getan, denn dieser hatte die betreffenden Steuererklärungen des Mannes erstellt. Das Finanzamt kam für drei Jahre auf knapp 20.000 Euro zu wenig gezahlte Einkommens- und Umsatzsteuer. Zwar bezahlte der Unternehmer, es folgte aber ein Steuerstrafverfahren mit einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen, hier insgesamt rund 7.200 Euro. Dazu kamen über 1.000 Euro Zinsen für die hinterzogenen Steuern. Der Unternehmer verklagte seinen Steuerberater auf Schadenersatz in Höhe der Geldstrafe und der Zinsen. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Steuerberater zwei Drittel des geforderten Betrages und damit rund 5.500 Euro Schadenersatz zahlen müsse. Dem Klienten sei ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten, weil er die Steuererklärungen ungeprüft unterschrieben habe. Zwar sei eine Geldstrafe immer von dem zu zahlen, gegen den sie verhängt worden sei. Dieser könne aber einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen einen Berater haben, dessen vertragliche Pflicht es gewesen sei, seinen Mandanten gerade vor einer solchen Strafbarkeit zu schützen. Dies gilt nach dem BGH umso mehr, wenn es sich um komplizierte steuerliche Fälle handelt, die der Mandant gar nicht mehr durchschaut. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass es einen solchen Schadenersatzanspruch nicht gibt, wenn der Mandant vorsätzlich Steuern hinterziehen wollte. Davon war hier aber nicht auszugehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 2010, Az. IX ZR 189/09
Fall 2: Verspäteter Einspruch gegen Steuerbescheid
Ein Mandant hatte seinen Steuerberater damit beauftragt, seine Steuererklärung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Der Steuerberater reichte die Erklärung nicht termingerecht ein. Nachdem längere Zeit ins Land gegangen war, schätzte das Finanzamt das Einkommen des Mandanten und erteilte auf dieser Basis einen Steuerbescheid. Nachdem der Bescheid rechtskräftig geworden war, hätte der Steuerberater einen Monat Zeit gehabt, im Namen seines Mandanten Einspruch dagegen einzulegen. Aber er versäumte auch diese Frist. Der Mandant konnte dadurch größere Erhaltungsmaßnahmen an seinem Haus teilweise nicht mehr steuerlich geltend machen. Er forderte einen Schadenersatz in Höhe von rund 10.000 Euro vom Steuerberater. Das Landgericht Mannheim bestätigte diesen Anspruch. Dem Gericht zufolge kam es nicht einmal darauf an, ob der Mandant seinem Berater – wie behauptet – per E-Mail ausdrücklich den Auftrag gegeben hatte, Einspruch einzulegen. Der Steuerberater sei mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung und der Vertretung seines Mandanten gegenüber dem Finanzamt beauftragt gewesen. Es sei ihm bekannt gewesen, dass seinem Mandanten ein finanzieller Schaden entstehen könne, wenn die Erhaltungsaufwendungen nicht in der betreffenden Steuererklärung berücksichtigt würden. Der finanzielle Schaden sei durch die Versäumung der Einspruchsfrist entstanden und müsse ersetzt werden.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 02. September 2014, Az. 1 O 113/13
Fall 3: Vertrauensbruch: Empfehlung gegen Provision
Für die Reduzierung der steuerlichen Belastung eines Mandanten sind steuerbegünstigte Geldanlagen ein beliebtes Mittel. Empfiehlt ein Steuerberater jedoch solche Anlagen, muss sich seine Empfehlung ausschließlich am Interesse seines Mandanten orientieren – nicht etwa daran, eine Provision für die Anlagevermittlung zu bekommen. Darauf wies das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hin. Es ging dabei um einen Fall, in dem der Mandant auf Empfehlung des Steuerberaters eine Beteiligung an einem als Kommanditgesellschaft geführten Leasingunternehmen erworben hatte. Die Beteiligung erwies sich jedoch als unvorteilhaft. Der Mandant verklagte den Steuerberater hier unter anderem auf über 100.000 Euro Schadenersatz. Das Gericht gab der Klage statt. Zwar verletze ein Steuerberater seine Pflichten nicht, wenn er lediglich allgemeine Hinweise auf Anlagemöglichkeiten gebe. Berate er aber seinen Mandanten hinsichtlich einer bestimmten Anlagemöglichkeit und lege ihm einen Vertragsschluss nahe, müsse er streng objektiv bleiben. Bestehe für diese Geldanlage eine Provisionsvereinbarung mit dem Steuerberater, müsse er seinen Mandanten darüber informieren. Dies sei hier nicht geschehen. Insbesondere die Aussage des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten, dass er auch selbst diese Anlage gezeichnet habe, sei als Beeinflussung zum Kauf zu werten. Obendrein habe er in seinem Büro die Anlageverträge ausgefüllt und dem Mandanten zugeschickt. Den Einwand des Steuerberaters, dass die Provisionen ja nicht an ihn selbst gezahlt worden seien, sondern auf Konten seines Sohnes und seiner Ex-Frau, auf die er keinen Zugriff habe, akzeptierte das Gericht nicht. Hier handle es sich um eine typische Strohmann-Konstruktion.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 12. Juni 2013, Az. 1 U 30/11
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