Zahlungspflicht für Musik
GEMA bedeutet „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Diese Organisation ist eine staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken wahrnimmt. Dies betrifft nur die Rechte von Urhebern, die in der GEMA organisiert sind. Grundsätzlich muss jeder, der Musik aus dem sogenannten „GEMA-Repertoire“ öffentlich wiedergibt, eine Gebühr entrichten. Dies betrifft auch viele kleinere Gewerbetreibende. In manchen Fällen entsteht Streit über die Frage, was eine öffentliche Wiedergabe ist. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung hat drei Gerichtsurteile zum Thema „GEMA“ zusammengestellt.
Fall 1: Party-Veranstaltung: Haftet der Vermieter?
Der Betreiber einer Diskothek hatte seine Räume an einen Party-Veranstalter vermietet. Der Veranstalter versäumte es, die Party im Vorfeld bei der GEMA zu melden, ließ aber währenddessen Musik abspielen. Die GEMA verklagte nun den Diskothekenbetreiber auf Schadenersatz wegen widerrechtlicher Wiedergabe von Musikwerken. Dieser war der Ansicht, dass er für die Urheberrechtsverletzungen des Mieters seiner Räume nicht hafte. Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Disko-Betreibers. Ein Schadenersatzanspruch setze voraus, dass dieser die Urheberrechtsverletzungen mit verursacht habe – als Mittäter oder zumindest als Gehilfe. Erforderlich sei irgendeine Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht beziehungsweise ein irgendwie gearteter Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dass der Betreiber die Endreinigung übernommen habe, mache ihn nicht zum Mitveranstalter. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Partyveranstalter eine Anmeldung bei der GEMA unterlassen werde.
LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 23 S 296/11
Fall 2: Gebühr für Ferienwohnung?
Ein Unternehmer verwaltete eine Anlage mit Ferienhäusern und vermittelte auch Feriengäste als Mieter an die einzelnen Hauseigentümer. Die einzelnen Ferienhäuser waren Privateigentum. Jedes Haus war mit einem Kabelanschluss ausgestattet. Die Eigentümer hatten jeweils eigene Verträge mit dem Kabelanbieter. Die GEMA nahm nun den Verwalter auf Zahlung von Gebühren für die Weiterleitung von urheberrechtlich geschützter Musik in Anspruch. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass hier kein Zahlungsanspruch bestand. Zwar sei eine Weiterleitung von Rundfunksignalen über eigene Anlagen an mehrere Empfänger wie etwa in einem Hotel oder Krankenhaus gebührenpflichtig, wenn eine öffentliche Wiedergabe stattfinde. Hier werde das Signal aber nicht vom Verwalter der Ferienwohnanlage zentral empfangen, sondern von den einzelnen Wohneinheiten, aufgrund von Verträgen zwischen deren Eigentümern und dem Kabelnetzbetreiber. Der Verwalter statte die Einheiten nicht einmal mit Geräten aus. Er trete auch nicht als Vermieter gegenüber Feriengästen auf. Auch die einzelnen Eigentümer verletzten keine fremden Rechte, da sie lediglich einzelne Empfangsgeräte für die jeweilige einzelne Wohnung betrieben, aber keine Weiterleitung oder Sendung durchführten. Hier finde nur ein urheberrechtsfreier Empfang statt. Bei einem Hotel könne man davon sprechen, dass urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht würden. Die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung sei aber trotz der wechselnden Gäste nicht mit dem Betrieb eines Hotels mit vielen Zimmern zu vergleichen. Hier finde keine öffentliche Wiedergabe von Musik statt.
OLG Köln, Urteil vom 13. Juni 2014, Az. 6 U 204/13
Fall 3: Gebühren für Radio beim Zahnarzt?
Ein Zahnarzt ließ in seinem Wartezimmer ein Radio laufen. Er zahlte dafür Gebühren an die GEMA. Als im Jahr 2012 die Jahresgebühr auf rund 113 Euro erhöht wurde, zahlte er nicht. Stattdessen kündigte er den Vertrag mit der GEMA, weil der Europäische Gerichtshof entschieden habe, dass die Wiedergabe von Musik im Wartebereich einer Zahnarztpraxis keine öffentliche Wiedergabe sei. Das Amtsgericht Düsseldorf erläuterte dazu: Eine Wiedergabe von Musik sei öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Dazu gehöre jeder, der nicht mit dem Veranstalter – hier also dem Zahnarzt – persönlich befreundet oder verwandt sei. Die wartenden Patienten seien Teil der Öffentlichkeit. Bisher sei es nicht darauf angekommen, ob mit der Musikwiedergabe ein kommerzieller Zweck verfolgt werde. Dies habe sich nun durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert. Da der Zahnarzt durch die Musik weder seinen Umsatz steigern noch Geld verdienen wolle, liege hier keine gebührenpflichtige öffentliche Musikwiedergabe vor. Der Zahnarzt sei daher zur fristlosen Kündigung des Vertrages mit der GEMA berechtigt gewesen. Er müsse allerdings rund 60 Euro für die bisherige Vertragslaufzeit bezahlen, in der noch ein wirksamer Vertrag bestanden habe. Die GEMA verfolgte den Anspruch in der nächsten Gerichtsinstanz weiter. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte allerdings in vollem Umfang die Ansicht des Amtsgerichts und ließ die Kündigung gelten.
LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2014, Az. 23 S 144/13
Anmerkung: Wie sich zeigt, schließen sich die Gerichte nicht in allen Fällen den Argumenten der GEMA an. Allerdings sollte beachtet werden, dass die hier zitierten Urteile sich auf Einzelfälle beziehen. Andere Gerichte können abweichende Entscheidungen treffen.
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