Corona – Eingeschränktes Kündigungsrecht der Vermieter
In Zeiten der Corona-Krise wird auch das Kündigungsrecht bei Mietverhältnissen eingeschränkt. Das gilt sowohl für private als auch für gewerbliche Mietverträge.
Ist ein Mieter mit der turnusmäßigen Mietzahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine im Rückstand oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug, hat der Vermieter die Möglichkeit, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht wurde nun aufgrund der Corona-Pandemie erheblich beschränkt, auch um Gewerbetreibende in Zeiten der Krise zu schützen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Zum Hilfspaket der Bundesregierung gehört auch die Einschränkung des Kündigungsrechts der Vermieter. Vermieter können das Mietverhältnis zunächst im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht aufgrund von Mietschulden kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter aufgrund der Corona-Krise den Mietzins nicht zahlen konnte. Gründe für die ausbleibende Mietzahlung können also beispielsweise Kurzarbeit, die vorübergehende Schließung des Ladenlokals bzw. des Betriebs oder Auftragseinbrüche aufgrund der Corona-Krise sein.
Grundsätzlich bleibt die Pflicht zur Zahlung der Miete oder Pacht aber bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter für einen Zeitraum von 24 Monaten lediglich nicht zur Kündigung. Aufgrund dieser Mietrückstände ist die Kündigung erst möglich, wenn der Mieter auch nach dem 30. Juni 2022 seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Gewerbetreibende ihre Räume und Grundstücke durch die Krise verlieren und ihnen dadurch eine wesentliche Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit entzogen würde. Möglich ist, dass diese Maßnahme noch verlängert wird, wenn der Zeitraum bis Juni 2020 nicht ausreicht.
Die Maßnahme bedeutet nicht, dass der Vermieter grundsätzlich keine Möglichkeit hat, das Mietverhältnis zu kündigen. Bestehen z.B. aus Zeiträumen vor dem 1. April 2020 Zahlungsrückstände, können diese weiter zur Kündigung berechtigen. Ist von Gesetzes wegen die Kündigung des Mietverhältnisses ohne Gründe zulässig, bleibt diese Kündigungsmöglichkeit unberührt. Dies kann z.B. bei unbefristeten Mietverhältnissen über Grundstücke und Gewerberäume der Fall sein.
Der Vermieter ist vor den Zahlungsausfällen durch Corona hingegen nicht geschützt, so dass auch er ggf. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann und Hilfen in Anspruch nehmen muss.
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