• 20. September 2024

Compact-Verbot aufgehoben: Deftige Klatsche mit juristischen Feinheiten für Nancy Faeser

ByJörg

Aug 14, 2024

Was tun, wenn denjenigen, die von sich behaupten, für Demokratie zu kämpfen und die Verfassung zu schützen, gerichtlich attestiert wird, gegen eben diese Verfassung verstoßen zu haben?

Ein ziemliches Dilemma, das man vermutlich nicht einmal durch einen Rücktritt lösen kann, denn alle Institutionen, die zu diesem einzigartigen Fiasko in der Geschichte des deustchen Verfassungsschutzes beigetragen haben, müssten eigentlich aufgelöst werden, um zumindest ansatzweise die Meinung wiederherzustellen, Bundesinnenministerium und Verfassungsschutz in Bund und Ländern seien nicht politisch instrumentalisiert und korrumpiert worden.

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Und dass Ministerien und Ämter politisch korrumpiert wurden, muss man annehmen, nachdem vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gerade auf Eilantrag von Compact und Jürgen Elsässer das Verbot von Compact aufgehoben wurde.

In der Begründung der Aufhebung, soweit sie Eingang in die Pressemeldung gefunden hat, steht zunächst, dass es prinzipiell möglich sei, Compact als Verein zu behandeln und unter der Maßgabe des Vereinsgesetzes zu verbieten. Indes haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig Zweifel daran, dass die hohe Hürde, die vor das Verbot eines Vereins wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen gestellt worden ist, im Fall von Compact überwunden werden kann. Mit anderen Worten: Die Richter sind nicht davon überzeugt, dass Nancy Faeser nicht aus politischen Gründen die Hürden abgebaut hat, um einen politischen Gegner außer Gefecht setzen und in die Landtagswahlkämpfe in Sachsen, Brandenburg und Thüringen eingreifen zu können. Die Belege, die das BMI und der Verfassungsschutz aufgefahren haben, um das Verbot von Compact zu begründen, sind offenkundig so lausig, dass sie nicht einmal einer kursorischen Prüfung, wie sie im Eilverfahren vorgenommen wird, standhalten:

Von Tobiasi0 – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

“Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Noch deftiger ist, was im nächsten Absatz folgt: Manche Sätze in Texten in Compact könnte man als eine “Verletzung der Menschenwürde” ansehen, dies reiche aber kaum, um Compact, auch vor dem Hintergrund all der Beiträge, die nicht zu beanstanden seien, zu verbieten. Man kann diese Passage in zwei Weisen lesen: Die Richter sind der Ansicht, Faeser und ihre Vasallen hätten ein paar kleinere Verstöße über jede Verhältnismäßigkeit aufgeblasen, was letztlich nur dann möglich ist, wenn man mit bösartiger Absicht an die Prüfung einer Verfassungstreue herangeht, oder die Richter sind der Ansicht, dass Faeser und ihre Vasallen sich in verfassungsfeindlicher Weise über die Meinungs- und Pressefreiheit hinweggesetzt haben, womit sie ihrerseits als verfassungsfeindlich anzusehen wären. Und der Coup de Grace folgt mit dem abschließenden Hinweis, dass es eine Vielzahl von Mitteln gebe, mit denen kleineren Verstößen gegen was auch immer, Rechnung getragen werden könne, bevor man überhaupt an ein Verbot denken könne. Kann man diesen folgenden Abschnitt eigentlich anders lesen, als dass die Richter Faeser eine parteipolitische Instrumentalisierung ihres Amtes und der damit einhergehenden Befugnisse attestieren?

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“Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des “COMPACT-Magazin für Souveränität” die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.”

Es folgt die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Interessen von Compact das “öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung” des Verbots überwiegen, was man schlicht nicht anders lesen kann, als dass die Richter davon ausgehen, Compact stelle keine Gefahr für die Verfassung dar und sei somit auch kein Gegenstand eines Verbots. Man sieht dies schon daran, dass sie den Weiterbetrieb von Compact zugelassen haben:

“Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu.”

Das ist wohl nach dem Unbeliebtheitspreis, den Faeser bei der letzten Landtagswahl in Hessen als Spitzenkandidat der SPD gewonnen hat, die deftigste Klatsche und eigentlich ein Grund, das Amt des Bundesinnenministers nicht weiter mit der nun richterlich bestätigten Inkompetenz zu belasten und Thomas Haldenwang vom Amt des Präsidenten des Amts für Verfassungsschutz zu entbinden.

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Author: Michael Klein
Michael Klein

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