Champagner-Streit – OLG München stärkt geschützte Ursprungsbezeichnungen
Steht Champagner auf einem Lebensmittel, muss es auch nach Champagner schmecken. Das hat das OLG München mit Urteil vom 1. Juli 2021 entschieden (Az.: 29 U 1698/14).
Champagner ist ein Getränk, das gerne zu festlichen Anlässen serviert wird. Grund zum Feiern dürften auch die Vereinigung französischer Champagner-Produzenten haben. Denn Champagner ist nicht nur ein prickelndes Getränk, die Ursprungsbezeichnung „Champagne“ ist auch geschützt und darf nicht unzulässig ausgenutzt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Diesen Schutz der Ursprungsbezeichnung bestätigte nun das OLG München nach jahrelangem Rechtsstreit zwischen den Champagner-Produzenten und einem Discounter, der ein Speiseeis mit der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ geführt hatte. Dagegen hatte die Vereinigung der Champagner-Produzenten geklagt. Sie sah einen Verstoß gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“.
Der Rechtsstreit beschäftigte auch den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof. Der EuGH stellte mit Urteil vom 20.12.2017 fest, dass die Verwendung der Bezeichnung Champagner nur dann zulässig ist, wenn das Produkt auch einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweise. Ansonsten liege eine unzulässige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung vor, um unberechtigt von deren Ansehen zu profitieren.
Genau an diesem Champagner-Geschmack fehlte es dem Eis jedoch, auch wenn es ca. 12 Prozent Champagner enthielt. Nach der Beurteilung eines Fachmanns sei Birne das dominante Aroma bei dem Eis. Daher liege in der Bezeichnung Champagner-Sorbet eine Irreführung der Verbraucher, so das OLG München. Die Ursprungsbezeichnung „Champagne“ werde durch die Benennung in unzulässiger Weise ausgenutzt. Der Discounter habe dabei stark von dem positiven Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung profitiert, so das OLG München, das eine Revision nicht zuließ, da sich BGH und EuGH schon mit dem Fall beschäftigt hatte.
Das Urteil dürfte Signalwirkung haben und geschützte Ursprungsbezeichnungen stärken. Ähnlich wie Marken stellen geschützte Ursprungsbezeichnungen einen hohen Wert dar, weil Verbraucher beispielsweise eine bestimmte Qualität mit dem Produkt verbinden. Diese positive Strahlkraft der geschützten Ursprungsbezeichnung dürfen andere Unternehmen nicht unzulässig ausnutzen und Verbraucher dadurch in die Irre führen.
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