CFB Fonds 168 Twins 2: Schadensersatzansprüche der Anleger
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Mit ihrer Beteiligung an dem Schiffsbonds CFB Fonds 168 Twins 2 haben die Anleger erhebliche Verluste realisiert. Noch haben sie die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit großen Hoffnungen hatten sich die Anleger an dem 2008 aufgelegten Schiffsfonds CFB Fonds 168 Twins 2 beteiligt. Insgesamt investierten sie rund 56 Millionen US-Dollar in den Fonds. Die Aussicht auf stattliche Renditen hat sich für die Anleger jedoch nicht erfüllt. Vielmehr mussten sie finanzielle Verluste hinnehmen. Nachdem inzwischen beide Fondsschiffe, die MS Maersk Nottingham (früher MS Regina Star) und MS Nedlloyd Marita (früher MS Marita Star) verkauft wurden, können die Anleger auch keine weiteren Rückflüsse mehr erwarten.
Eine Möglichkeit ihre finanziellen Verluste zu reduzieren, haben die Anleger dennoch. Sie können Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.
Nach dem Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 sind auch zahlreiche Schiffsfonds in Schwierigkeiten geraten. Überkapazitäten, sinkende Nachfrage und sinkende Charterraten führten bei vielen Fondsgesellschaften zu massiven wirtschaftlichen Problemen, die auch häufig in der Insolvenz endeten. Trotz dieser Schwierigkeiten wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig noch als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, Wechselkursschwankungen, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und insbesondere das Risiko des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Eine unzureichende Aufklärung über die Risiken kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Neben den Risiken hätte die vermittelnde Bank auch ihre teils hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Wurden diese sog. Kick-Backs nicht offengelegt, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
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