Wiesbaden (ots)
Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte ihre Stimme mithilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Unterstützung einer Vertrauensperson abgeben. Wie die Bundeswahlleiterin weiter mitteilt, geben die Landesvereine des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) die Stimmzettelschablonen kostenlos aus.
Stimmzettelschablonen werden bundesweit seit der Bundestagswahl 2002 und der Europawahl 2004 angeboten. Die Bundesregierung erstattet den Blindenvereinen die Herstellungskosten.
Wer mit einer Stimmzettelschablone wählen möchte, kann diese – auch ohne Mitglied in einem Blindenverein zu sein – bei den Landesvereinen des DBSV anfordern. Die Stimmzettelschablone mit den erläuternden Begleitinformationen erhalten DBSV-Mitglieder, sobald alle notwendigen Informationen vorliegen.
Wichtig: Nicht-Mitglieder des DBSV müssen die Stimmzettelschablone mit der dazugehörigen Informations-CD beim örtlich zuständigen DBSV-Landesverein anfordern; nur so ist gewährleistet, dass die für den jeweiligen Wahlkreis richtige Schablone und die richtige CD verschickt werden kann. Wählerinnen und Wähler, die Wahlhilfen nutzen möchten, sollten diese möglichst frühzeitig anfordern, damit sie noch rechtzeitig zur Wahl geliefert werden können.
Im Internet gibt es weitere Informationen und Links zu allen Bundesländern unter https://www.dbsv.org/wahlen.
Zum barrierefreien Wählen
Für Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen ist der barrierefreie Zugang zum Wahlraum besonders wichtig. Auf der Wahlbenachrichtigung wird darüber informiert, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist und wo Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhältlich sind. Ist der auf der Wahlbenachrichtigung benannte Wahlraum nicht barrierefrei, können Betroffene einen Wahlschein beantragen und damit in einem anderen barrierefreien Wahlraum in ihrem Wahlkreis wählen. Selbstverständlich besteht immer die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen.
Wahlberechtigte können sich unter bestimmten Voraussetzungen im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen. Dies gilt, wenn sie nicht (ausreichend) lesen oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht selbst den Stimmzettel kennzeichnen, falten oder in die Wahlurne werfen können. Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden. So können beispielsweise auch Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Stimmabgabe helfen. Soweit erforderlich, darf die Hilfsperson gemeinsam mit dem Wähler oder der Wählerin die Wahlkabine aufsuchen. Die Hilfsperson darf aber nur die Wünsche des Wählers oder der Wählerin erfüllen und ist verpflichtet, ihre dadurch erlangten Kenntnisse geheim zu halten.
Weitere Informationen der Bundeswahlleiterin finden sich im Internet unter www.bundeswahlleiterin.de.
Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter http://www.bundeswahlleiterin.de zu finden.
Pressestelle, Telefon: 0611 75-3444 www.bundeswahlleiterin.de/kontakt
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