BGH entscheidet am 5. April zum Widerruf von Darlehen
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Das Thema Widerruf von Darlehen beschäftigt am 5. April erneut den Bundesgerichtshof (XI ZR 478/15). Ein Verbraucher hatte seine Darlehensverträge vorzeitig abgelöst und später widerrufen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der BGH beschäftigt sich am 5. April mit der Klage eines Verbrauchers, der zwischen November 2004 und Januar 2010 insgesamt sechs Darlehensverträge abgeschlossen hatte. Die Darlehen wurden Anfang 2012 vorzeitig abgelöst. Dafür zahlte der Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt knapp 30.000 Euro. Im November 2013 widerrief er schließlich die Darlehensverträge, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden sei und klagte auf Rückerstattung des Aufhebungsentgelts.
Der Verbraucher war mit seiner Klage sowohl vor dem Landgericht Stuttgart als auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erfolgreich. Da die Bank Revision gegen das Urteil eingelegt hat, muss am 5. April der BGH entscheiden.
In den ersten Instanzen erkannten die Gerichte die Fehlerhaftigkeit der von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen. Insbesondere die Angaben zum Fristbeginn genügten nicht den Anforderungen. Formulierungen wie die Frist beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung fehle es an der notwendigen Deutlichkeit, so dass die Widerrufsbelehrung nicht wirksam erfolgt sei. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Verbraucher habe die Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen können. Auch könne sich die Bank nicht auf Schutzwirkung, Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts berufen. Außerdem stehe die vorzeitige Ablösung der Darlehen einem späteren Widerruf nicht entgegen.
Missverständliche Angaben zum Fristbeginn finden sich in verschiedenen Widerrufsbelehrungen von Banken und Sparkassen. Das OLG Stuttgart stellte dazu fest, dass Formulierungen, die von der Musterbelehrung abweichen, zumindest dann fehlerhaft seien, wenn sie nicht mindestens ebenso deutlich wie die Angaben in der Musterbelehrung seien. Schon geringfügige inhaltliche oder formale Abweichungen von der Musterbelehrung können dazu führen, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde und der Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen am 21. Juni 2016. Wer sein Darlehen noch widerrufen möchte, sollte jetzt handeln.
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