BGH: D&O-Versicherung muss bei Zahlungen nach Insolvenzreife eintreten
Die D&O-Versicherung muss bei Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind, eintreten. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. November 2020 entschieden (Az.: IV ZR 217/19).
Veranlasst ein Geschäftsführer noch Zahlungen, nachdem die Insolvenzreife der Gesellschaft bereits eingetreten ist, steht er dafür persönlich in der Haftung. Der Insolvenzverwalter kann die Beträge vom Manager zurückverlangen. Für den Geschäftsführer kann das existenzbedrohend sein. Der BGH hat nun für mehr Sicherheit der Geschäftsführer gesorgt und entschieden, dass die D&O-Versicherung in solchen Fällen zahlen muss.
Ob die D&O-Versicherung in derartigen Fällen eintrittspflichtig ist, war rechtlich bislang umstritten. Das OLG Düsseldorf hatte beispielsweise mit Urteil vom 20. Juni 2018 entschieden, dass der Versicherer nicht für Zahlungen, die der versicherte Geschäftsführer noch nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft getätigt hat, eintreten muss (Az.: I-4 U 93/16). In solchen Fällen liege kein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz in Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern ein Ersatzanspruch eigener Art vor.
Der BGH sieht das jedoch anders. Er stellte fest, dass der in § 64 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz ist.
In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem BGH hatte ein Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den D&O-Versicherer des Geschäftsführers geltend gemacht. Der Versicherer wollte nicht zahlen und verwies auf die Vertragsbedingungen. Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Ob es sich bei den Ansprüchen um versicherte Schadenersatzansprüche handele oder nicht, müsse nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse beurteilt werden, so die Karlsruher Richter.
Auch wenn der typische Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung zwar geschäftserfahren und im Umgang mit AGB vertraut sei, werde er die entsprechende Klausel und den für ihn erkennbaren Zweck einer D&O-Versicherung so verstehen, dass der Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG auch als Schadenersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sehen sei, führte der BGH aus. Er werde die Klausel so verstehen, dass der Versicherungsschutz bei Vermögensschäden gewährt wird.
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