• 22. Dezember 2024

Betriebsversammlung mit Wahl des Wahlvorstandes: zur Bekanntmachung der Einladung

ByPressemitteilungen

Mrz 2, 2015

Die Bekanntmachung der Einladung zur Betriebsversammlung mit Wahl des Wahlvorstandes muss unter Umständen länger als eine Woche vor dem Termin erfolgen. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss

Ausgangslage:

Wenn im Betrieb eine Betriebsratswahl durchgeführt werden soll, muss zunächst immer von einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden. Durchaus umstritten ist, wie viele Tage vorher die Einladung zur Betriebsversammlung im Betrieb bekannt gemacht werden muss.

Fall:

Die Einladung zur Betriebsversammlung mit dem Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl war im vorliegenden Fall relativ kurzfristig (eine Woche vorher) im Betrieb bekannt gemacht worden. Da in dem Betrieb viele Teilzeitbeschäftigte arbeiteten, war von vornherein klar, dass einige Mitarbeiter von der Einladung keine Kenntnis nehmen konnten. Das Amtsgericht Hamburg musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wieviel Tage vorher die Einladung bekannt gemacht werden muss.

Urteil:

Das Arbeitsgericht Hamburg verweigert sich einer schematischen, rein auf die Zahl der Tage begrenzten Bestimmung und stellt stattdessen auf den Einzelfall ab. „Die Einladung zur Betriebsversammlung, um einen Wahlvorstand zu wählen, ist im Betrieb so rechtzeitig bekanntzumachen, dass zu erwarten ist, dass die Arbeitnehmer von der Einladung Kenntnis nehmen können. Die Dauer des Aushangs hängt von der Eigenart des Betriebs und der regelmäßigen Schichteinteilung der Arbeitnehmer ab“ (ArbG Hamburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 – 27 BVGa 5/14 -, juris).

Im vorliegenden Fall kam das Arbeitsgericht zu folgendem Ergebnis: „Die Eigenart des Betriebs der Beteiligten zu 2. mit vielen Teilzeitbeschäftigten, die nicht wöchentlich arbeiten, verlangt es, dass eine Wahleinladung länger als eine Woche bekannt zu machen ist“ (ArbG Hamburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 – 27 BVGa 5/14 -, Rn. 56, juris).

Bewertung:

Aus meiner Sicht ist es richtig, auf Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschriften abzustellen. Es geht darum, dass die Arbeitnehmer Gelegenheit erhalten, von der Betriebsversammlung und der beabsichtigten Wahl Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend verbietet sich auch eine schematische Betrachtungsweise. So würde Arbeitgebern die Möglichkeit zur Manipulation eröffnet.

Fachanwaltstipp:

Nichts ist ärgerlicher, als wenn eine Betriebsratswahl an der Einhaltung von Formalien scheitert. Deshalb möglichst Fristen niemals ausreizen. Wenn bei einer Einladung Probleme auftreten, im Zweifel die Versammlung noch einmal neu ansetzen und neu einladen.

3.2.2015

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