Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.4.2015, 12 TaBV 76/14.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.4.2015, 12 TaBV 76/14.
Im Arbeitszeitgesetz finden sich Regelungen, die die tägliche (8-10 Stunden) und die wöchentliche Arbeitszeit (48 Stunden) begrenzen und unabhängig von arbeitsvertraglichen Regelungen einzuhalten sind. Hinzu kommen noch gewisse Ruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeitszeiten. Eine Einordnung der Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit hätte zur Folge, dass eigentliche Arbeitszeit plus die Betriebsratstätigkeit zusammen die beschriebenen Grenzen nicht überschreiten sowie den Ruhezeiten genügen müssten. Dabei können sich, insbesondere was die zwingenden Ruhezeiten angeht, durchaus Schwierigkeiten ergeben. Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise zwischen zwei Schichten an einer Betriebsratssitzung teil (siehe oben), wäre ein klarer Verstoß gegen die Ruhezeiten nahezu zwingend. Die Frage ist also recht bedeutsam.
Im Arbeitszeitgesetz selbst findet sich hierzu keine Regelung. Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen stellt die Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar (Beschluss vom 20.4.2015 zum Aktenzeichen 12 TaBV 76/14). Der Arbeitgeber ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen der Normadressat des Arbeitszeitgesetzes. Er muss für die Einhaltung Sorge tragen. Da er hinsichtlich der Betriebsratstätigkeit kein Weisungsrecht gegenüber dem Betriebsrat hat, kann es sich bei dieser Zeit auch nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handeln. Andernfalls würde dem Arbeitgeber etwas Unmögliches abverlangt werden.
Der Arbeitgeber darf jedoch, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen weiter, die Schichtpläne nicht so gestalten, dass unter Berücksichtigung der zwingenden Betriebsratstätigkeit ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz begründet wird. Andernfalls könne sich der Betriebsrat auf eine Unzumutbarkeit der Ableistung der über das Arbeitszeitgesetz hinaus gehenden Zeiten (Arbeitszeit zuzüglich Betriebsratstätigkeit) berufen. Allerdings ist gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden (Aktenzeichen 7 ABR 17/15).
Geht man nun von der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aus, ergibt sich zusammengefasst folgendes: Teilt der Arbeitgeber die Schichten so ein, dass die Betriebsratstätigkeit zu einer Überschreitung des Arbeitszeitgesetzes führt, kann sich der Betriebsrat auf Unzumutbarkeit berufen. Umgekehrt darf der Betriebsrat seinerseits quasi freiwillig gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, indem er zum Beispiel zwischen einzelnen Schichten noch eine Schulung absolviert.
5.10.2015
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