Das sollten Arbeitnehmer beachten
87 Prozent aller Arbeitnehmer, die derzeit mit ihrem Job nicht zufrieden sind, planen einen Jobwechsel. Was ein Job- oder Berufswechsel für eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung und die betriebliche Altersversorgung (bAV) bedeutet, erläutern die Vorsorgeexperten der ERGO Lebensversicherung.
Ein Standortwechsel des Unternehmens, die Rationalisierung des eigenen Arbeitsplatzes, aber auch die Suche nach einer neuen, spannenden Herausforderung: Gründe für einen Job- oder gar Berufswechsel gibt es viele. Immerhin jeder sechste Berufstätige ist weniger zufrieden oder unzufrieden mit seinem derzeitigen Job. Davon planen 87 Prozent eine Veränderung. 54 Prozent sehen sich bereits nach einem neuen Arbeitsplatz um. Das ergab eine im Auftrag von ERGO durchgeführte repräsentative Umfrage von Ipsos*. Viele Meldepflichten, zum Beispiel bei der Krankenkasse, übernimmt dabei der neue Arbeitgeber. Was Arbeitnehmer mit einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) beim Jobwechsel beachten sollten, erklären die Vorsorgeexperten der ERGO Lebensversicherung.
Berufswechsel mit bestehender Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein oder mehrere Jobwechsel gehören für die meisten Arbeitnehmer heute zum Berufsalltag. Bei bestehender Berufsunfähigkeitsversicherung gilt dann grundsätzlich: Ein Jobwechsel innerhalb der Firma oder in derselben Branche mit vergleichbarer Tätigkeit ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht relevant. Doch was passiert, wenn zum Beispiel ein Barkeeper während der Laufzeit seiner Versicherung zum Polizisten umschult? „Auch bei einem Berufswechsel läuft die abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung bei fast allen Verträgen einfach weiter“, beruhigt Tatjana Höchstödter, Vorsorgeexpertin bei der ERGO Lebensversicherung. „Arbeitnehmer müssen ihrem Versicherer einen Berufswechsel daher nicht melden.“ Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich an der Gefahrenstufe des neuen Berufes etwas geändert hat. Die ERGO Vorsorgeexpertin erklärt den Hintergrund: „Alle Berufe werden für die Beitragsbewertung in Risikogruppen gegliedert. So gehören zum Beispiel kaufmännische und sonstige Berufe mit überwiegend sitzender Tätigkeit zur Risikogruppe 2. Das bedeutet: Diese Arbeitnehmer haben ein relativ geringes Risiko, berufsunfähig zu werden. Besonders gefährdet sind hingegen beispielsweise Bauarbeiter, Berufssoldaten oder Altenpfleger. Sie gehören zur Risikogruppe 4. In den gefährlichsten Berufen wird fast jeder Zweite berufsunfähig.“ Es gilt jedoch: Ändert sich durch den Jobwechsel auch das Berufsrisiko, ist keine Anpassung der Versicherungsbeiträge notwendig. Denn die Einstufung der individuellen Gefährdung erfolgt nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Police prüfen lohnt sich
Übrigens: Ein Job- oder Berufswechsel ist generell ein guter Anlass, einen prüfenden Blick auf die Police der Berufsunfähigkeitsversicherung zu werfen. Denn die versicherte Leistung, die noch vor Jahren für den Ernstfall ausreichte, kann inzwischen deutlich zu niedrig sein. „Gerade ein Sprung auf der Karriereleiter ist auch ein Grund, die vereinbarte Rentenhöhe anzupassen“, so der Rat der ERGO Vorsorgeexpertin.
Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen?
Wer im alten Job für die Rente vorgesorgt hat, für den gilt: Die bisher aufgebaute betriebliche Altersversorgung (bAV) bleibt bei einem Jobwechsel auf jeden Fall erhalten. „Denn eine Betriebsrente, die in Form der Gehaltsumwandlung – auch Entgeltumwandlung genannt – aufgebaut wird, ist von Beginn an unverfallbar“, erläutert Herbert Nowak, Experte für betriebliche Altersversorgung bei ERGO. Prinzipiell haben Arbeitnehmer auch das Recht, ihre Ansprüche auf eine Betriebsrente beim Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Doch: Das heißt nicht, dass der neue Chef den alten Vertrag fortführen muss! Er kann dem neuen Arbeitnehmer auch anbieten, die bisher als Betriebsrente angesparten Gelder in einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber einzubringen. Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, kann der bestehende Vertrag in der neuen Firma auch fortgesetzt werden. Ansonsten haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder mit privaten Beiträgen weiterführen. Wichtig: auf jeden Fall so früh wie möglich über das Betriebsrentenmodell des neuen Arbeitgebers informieren!
*Quelle: Ipsos i:Omnibus
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Kurzfassung:
Welche Auswirkungen hat ein Jobwechsel auf meine Versicherungen?
Wissenswerte Fakten von den Vorsorgeexperten der ERGO Lebensversicherung
– Berufsunfähigkeitsversicherung
* Ob Jobwechsel innerhalb der Firma, in derselben Branche mit vergleichbarer Tätigkeit oder Berufswechsel: Die abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung läuft bei fast allen Verträgen einfach weiter.
*Ändert sich durch den Jobwechsel auch das Berufsrisiko, ist keine Anpassung der Versicherungsbeiträge notwendig.
– Betriebsrente
* Prinzipiell haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Ansprüche auf eine Betriebsrente beim Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.
* Die bisher aufgebaute betriebliche Altersversorgung (bAV) bleibt auf jeden Fall erhalten.
* Arbeitnehmer können den alten Vertrag im neuen Betrieb fortsetzen oder aber die bisher als Betriebsrente angesparten Gelder in einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber einbringen.
* Ansonsten haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder mit privaten Beiträgen weiterführen.
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