Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ist ein Arbeitnehmer berufsmäßig mit dem Umgang des Geldes des Arbeitgebers betraut (z. B. Mitarbeiter an der Kasse), ist er im Hinblick auf Kündigung etc. besonders gefährdet. Dazu ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
1. Risiko fristlose Kündigung:
Wenn Arbeitnehmer Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers begehen, berechtigt das in der Regel zur fristlosen Kündigung. Bei sehr geringfügigen Beträgen und einer bis dahin beanstandungsfreien Tätigkeit kann eine Kündigung bei langer Betriebszugehörigkeit ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit unwirksam sein(BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 -, BAGE 134, 349-367 – Emmely Entscheidung). Vertrauen können Arbeitnehmer auf solche Ausnahmefälle aber meist nicht. Vor kürzerer Zeit hat etwa das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch einmal deutlich gemacht, dass der Diebstahl, bzw. die Unterschlagung von 50 EUR aus der Kasse des Arbeitgebers in der Regel eine fristlose Kündigung auch bei langer Beschäftigungszeit rechtfertigt. Das Gericht: Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2010 – 25 Sa 1080/10 -, Rn. 40, juris).
Arbeitnehmer müssen entsprechende Vorwürfe also sehr ernst nehmen. Das gilt besonders dann, wenn sie bei ihrem Arbeitgeber ständig mit Bargeld zu tun haben.
2. Risiko Strafanzeige:
Der Arbeitgeber erstattet abgesehen von einer Kündigung zumeist auch noch Strafanzeige. Das zieht dann neben dem Kündigungsschutzverfahren auch oftmals noch ein Strafverfahren nach sich. Entsprechend sollte man unbedingt darauf achten, dass bereits im Kündigungsschutzverfahren und einem dort abzuschließenden Vergleich geregelt wird, dass der Arbeitgeber etwaige Strafanzeigen zurücknimmt bzw. von vornherein auf diese verzichtet.
3. Risiko Sperrzeit:
Neben der Kündigung droht dann auch noch eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit. Man bekommt dann für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer hat nämlich durch den Diebstahl die Kündigung selbst verursacht und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt.
4. Risiko Arbeitszeugnis:
Endet das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls, muss der Arbeitnehmer außerdem noch damit rechnen, dass sein Zeugnis entsprechende Vermerke (zum Beispiel Geheimzeichen) enthält. Es ist daher sehr wichtig, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nicht nur die Abfindung, sondern auch den Inhalt des Zeugnisses mit zu klären.
5. Risiko Führungszeugnis:
Verurteilungen werden unter Umständen in das Führungszeugnis aufgenommen. Will der Arbeitnehmer künftig im Rahmen einer Tätigkeit Umgang mit Geld haben, könnte dies seiner beruflichen Zukunft insoweit im Wege stehen. Im Strafverfahren muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer entsprechenden Verurteilung kommt.
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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
20.1.2016
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