Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 (Pressemitteilung Nr. 9/16 vom 12.02.2016).
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung Arbeitgeber als berechtigt angesehen, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn eine private Nutzung des Firmen-PCs untersagt oder auf absolute Ausnahmefälle beschränkt ist.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Dienstrechner zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen, wobei eine private Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet war.
Der Arbeitgeber hatte dann Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets durch den betroffenen Arbeitnehmer erhalten. Daraufhin wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Dabei stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer an fünf Tagen von 30 Arbeitstagen den Dienstrechner privat genutzt hatte.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich. Zu Recht, wie das Landesarbeitsrecht Berlin-Brandenburg befand.
Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertig(t) nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Verwertung der ohne Genehmigung des Arbeitnehmers erlangten Daten sei ebenfalls zulässig. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Quelle:
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Ist das Urteil richtig?
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, folglich kann ein letztes Wort in der Sache noch gesprochen werden. Die Entscheidung liegt wohl aber weitestgehend auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts. Demnach ist es dem Arbeitgeber gestattet, auf diesem Wege erlangte Daten im prozess zu verwerten, sofern konkrete Verdachtsmomente bestehen und er keine anderen Möglichkeiten hat, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachzuweisen. Ob sich aus den Feststellungen im vorliegenden Fall tatsächlich das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung ergibt, ist dagegen eine andere Frage. Mir liegt nur die Pressemeldung vor, diese lässt allerdings gewisse Zweifel aufkommen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Arbeitnehmern kann ich nur davon abraten, den Firmen-PC für private Zwecke zu nutzen. Damit liefert man dem Arbeitgeber eine ideale Steilvorlage zur Kündigung. Wer nämlich privat im Internet surft, der arbeitet nicht. Gibt der Arbeitnehmer nur vor zu arbeiten, aber tut es während der Arbeitszeit tatsächlich nicht, liegt ein Arbeitszeitbetrug vor, eine Straftat. In diesem Fall ist dann auch eine Abmahnung vor dem Ausspruch der Kündigung entbehrlich.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Für Arbeitgeber ergeben sich zur Zeit weitreichende Möglichkeiten zur Kündigung im Fall der erläuterten privaten Internetnutzung des Arbeitnehmers. Dies setzt allerdins immer voraus, dass man als Arbeitgeber die private Internetnutzung untersagt oder auf Notfälle beschränkt hat. Wer einen Arbeitnehmer loswerden will, sollte diese Rechtsprechung im Blick haben. Arbeitgeber sind damit in diesem Bereich derzeit Tür und Tor geöffnet. Ich glaube nicht, dass dies auf Dauer so bleiben wird.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit in allen Fragen des Kündigungsschutzrechtes. Sie erreichen Fachanwalt Bredereck unter 030/40004999 für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten im Bereich arbeitsrechtlicher Kündigungen.
15.2.2016
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