Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck zum Urteil des Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 7 Sa 261/12 -.
Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und der Diskussion um Tricks der Arbeitgeber diesen zu umgehen, kam auch die Frage auf, ob es Arbeitgebern gestattet ist, z.B. Standzeit der Taxis beim Warten auf Kunden oder Zeiten der LKWs auf Fähren als Pausenzeiten und damit nicht als Arbeitszeit zu werten. Hier sind viele Fragen offen, einige aber auch nicht. Pause bedeutet immer arbeitsfrei, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 7 Sa 261/12:
Wesensmerkmal der gesetzlichen Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von der Pflicht, sich zur Arbeit bereitzuhalten, befreit ist und vor Beginn der Pause erfährt, dass und wie lange er Pause hat.
Ist das nicht gewährleistet, wie z.B. bei dem Taxifahrer, der in der Warteschlange immer weiter vorrücken oder mit dem nächsten Gast abfahren muss, handelt es sich um Arbeitszeit. Diese muss anders als die Pause vergütet werden. Anders wäre es sicher auf der Fähre. Wenn es da Zeiten gibt, wo definitiv nichts zu tun ist, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in dieser Zeit die Pause gewähren. Der Rest der Überfahrt ist dann aber wieder Arbeitszeit.
Die zeitliche Lage der Pause muss nicht bereits bei Beginn der Tagesarbeitszeit festgelegt werden, es sei denn dies wird durch eine Betriebsvereinbarung so geregelt (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 7 Sa 261/12 -, juris).
Sind die Pausenzeiten bereits im Arbeitsvertrag festgelegt, muss der Arbeitgeber sich daran halten.
Das oben zitierte Urteil wurde übrigens zwischenzeitlich vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.
1.4.2015
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