Durch die Corona-Krise erleiden zahlreiche Unternehmer finanzielle Einbußen. Diese Schäden sollen im Idealfall durch eine Betriebsausfallversicherung wieder abgefedert werden. Doch leider verweigern etliche Versicherer das Geld.
Sind Sie als Unternehmer versichert, wenn Ihr Geschäft durch Covid-19 geschlossen wurde bzw. geschlossen bleibt? Was müssen Sie tun, wenn Ihre Versicherung nicht zahlt?
GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erklärt Ihnen in dieser Mitteilung, was Sie in jedem Fall hierbei beachten sollten.
Was deckt eine Betriebsausfallversicherung ab?
Standardmäßig deckt eine Betriebsausfallversicherung grundsätzlich Schäden ab, die auf Brände, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Krise wird dadurch allerdings noch nicht abgedeckt.
Hierfür muss der Versicherungsschutz der Betriebsausfallversicherung weiter reichen. Formulierungen wie etwa
– Betriebsschließung wegen behördlicher Anordnungen
– Betriebsunterbrechung bei Unterbrechung von Lieferketten
– Mietausfallversicherung / Mietverlustversicherung
können Ertragsausfälle aufgrund der Corona-Krise mit einbeziehen. Auch enthalten einige Versicherungsverträge eine sogenannte Epidemie-Klausel. Umso frustrierender kann es für Unternehmer sein, wenn Sie trotz Versicherungsschutz gegen Epidemien erfahren, dass diese Klausel bei der Corona-Krise anscheinend nicht greifen soll.
Greift die Epidemie-Klausel der Versicherungspolice auch bei einer Pandemie?
Viele Versicherungsgesellschaften berufen sich darauf, dass eine im Versicherungsvertrag enthaltene Epidemie-Klausel sich ausschließlich auf Epidemien bezieht und nicht auf Pandemien. Vor diesem Hintergrund lehnen sie es ab, den ausgelösten wirtschaftlichen Schaden durch die Corona-Krise auszugleichen.
Doch was nützt eine Betriebsausfallversicherung, wenn sie sich nur auf die bekannten Krankheiten, die als ausgelöscht gelten, bezieht? Laut Juristen kann Covid-19 nicht einfach ausgeschlossen werden, nur weil es nicht ausdrücklich in den Versicherungsunterlagen mit aufgelistet wird.
Eine Ablehnung kann gerechtfertigt sein, wenn Pandemien eindeutig im Versicherungsvertrag ausgeschlossen werden. Anders hingegen sieht es in Fällen aus, in denen das Wort „Pandemie“ in den Versicherungsbedingungen nicht einmal explizit enthalten ist.
Pauschal kann man also nicht sagen, ob die Ablehnung der Versicherungsgesellschaften gerechtfertigt ist oder nicht. Hier muss jeder Einzelfall durch einen Experten überprüft werden.
Der Bayerische Kompromiss
Die Versicherungswirtschaft hatte in Verhandlungsgesprächen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 15 Prozent der versicherten Summe als Vergleich angeboten, der sogenannte bayerische Kompromiss.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE halten solch eine Politik für inakzeptabel. Das Übernehmen von 10 bis 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze reicht – selbst in der Stillstandsphase – nicht, um die Betriebskosten zu decken.
Unternehmer sind nicht dazu verpflichtet, auf 85 bis 90 Prozent ihrer Ansprüche zu verzichten. Dies gilt auch für den Fall, wenn Sie von einem Versicherungsagenten ungenügend beraten worden sind.
Erstes Urteil zu Gunsten des Versicherten
Ein erstes maßstabsetzendes Urteil zu Gunsten des Versicherten fiel am 29. April 2020 durch das Landgericht Mannheim. Hierbei wurde zu Gunsten eines Hotel- und Gastronomiebetreibers entschieden, der wegen ausbleibender Kunden vorübergehend schließen musste.
Das Landgericht stimmte grundsätzlich dem Anrecht auf die volle Versicherungssumme zu; der klagende Hotelier konnte allerdings den erlittenen Schaden nicht ausreichend belegen. Das Landgericht Mannheim ging dabei auch auf die typischen Ablehnungsgründe der Versicherungen ein.
Das Landgericht bezieht hiermit eine klare Stellung – der Versicherte hat Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung.
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GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bieten Ihnen hierzu eine kostenfreie Erstberatung an. Darüber hinaus besteht im Falle einer notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung die Möglichkeit einer Prozesskostenfinanzierung, sodass Sie kein Kostenrisiko tragen. Ebenso ist das Verfahren auf reiner Erfolgsbasis, d.h. kostenfrei durchführbar.
Quelle: https://rechtinfo.de/versicherungsrecht/betriebsausfallversicherung-corona/
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