Essen – Möglicherweise stand der eine oder andere bereits selbst vor der Frage, ob er in seiner letztwilligen Verfügung eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis anordnen möchte, oder aber er hat sich schlichtweg die Frage gestellt, wo die Unterschiede, aber auch Vor- und Nachteile sind. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es nicht selten vorkommt, dass sich Erblasser in ihren letztwilligen Verfügungen gar keine Gedanken über die beiden Institute machen und auf diese Weise der eigentliche Wille des Erblassers nicht deutlich wird.
Allseits bekannt dürfte sein, dass man sein Vermögen auf einen Dritten durch seine Benennung als Erben in einem Testament oder Erbvertrag übertragen kann. Diese Konstruktion hat zur Folge, dass der Erbe mit dem Erbfall die komplette Rechtsnachfolge des Erblassers antritt. Alles, was vor seinem Tod dem Erblasser gehörte, steht in der Sekunde des Erbfalls dem Erben zu. Er wird mit dem Todesfall Eigentümer aller Gegenstände, aber auch Inhaber aller Forderungen.
Diese durchaus positive Rechtsfolge einer Erbschaft hat aber auch eine andere Seite der Medaille. Man erbt eben nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern kraft Gesetzes auch dessen Schulden, soweit solche vorhanden sind. Der Erbe hat sich somit um jedwede Hinterlassenschaft des Erblassers zu kümmern und Verbindlichkeiten zu begleichen.
„Auch muss sich ein Erbe, wenn er nicht zum Alleinerben eingesetzt wird, mit seinen Miterben um die sogenannte Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern. Gerade wenn die Erben untereinander zerstritten sind, kann die Aufteilung und Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände viel Zeit, Geld und Energie beanspruchen. Schlimmstenfalls bleiben am Ende nur die zwangsweise Versteigerung des Nachlasses und die anschließende Verteilung des Versteigerungserlöses. In Anbetracht dieser Verpflichtungen, die unter Umständen auf einen Erben warten, sollte man eine alternative Form, sein Vermögen nach dem eigenen Ableben auf eine bestimmte Person zu übertragen, nicht aus dem Auge lassen – das Vermächtnis“, rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
Setzt man in seinem Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis zugunsten einer Person aus, dann verschafft dies der begünstigten Person in der Regel zwar auch den beabsichtigten Vermögensvorteil, die maßgebliche Konstellation ist jedoch eine andere. Ein Vermächtnisnehmer wird nämlich, anders als der Erbe, nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, er muss sich also nicht um die Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern und haftet auch nicht für Verbindlichkeiten des Erblassers.
„Mit dem Erbfall erwirbt der Vermächtnisnehmer vielmehr ein eigenes Forderungsrecht gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben. Alles was der Vermächtnisnehmer also zu tun hat, ist, sich an den Erben zu wenden und seinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses geltend zu machen“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
Ein Vermächtnis könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Im Falle meines Versterbens erhält mein Neffe XY, geboren am XX.XX.XXXX, vermächtnis-halber meinen schwarzen Porsche, Fahrgestellnummer XYZ.
In mancherlei Hinsicht ist das Vermächtnis für den Erblasser sogar flexibler als eine Erbeinsetzung: So muss ein zukünftiger Vermächtnisnehmer zur Zeit des Erbfalls noch nicht einmal geboren sein (§ 2178 BGB). Wird er allerdings irgendwann geboren und kommt auch lebendig auf die Welt, dann fällt das Vermächtnis mit seiner Geburt an.
Ferner kann der Erblasser bei einem Vermächtnis einem Dritten die Benennung der Person des Vermächtnisnehmers überlassen (§ 2151 BGB). Bei einer Erbeinsetzung ist eine solche Fremdbestimmung der Person des Erben grundsätzlich ausgeschlossen (§ 2065 BGB).
Der wohl relevanteste Unterschied dürfte jedoch darin bestehen, dass der Erblasser frei nach seinem Belieben verschiedene Güter gezielt einer bestimmten Person zuordnen kann, während die Erbschaft selbst als Ganzes oder in Teilen auf den oder die Erben übergeht.
„Abschließend sollte jedoch unbedingt beachtet werden, dass es in einer letztwilligen Verfügung unbedingt mindestens einen Erben geben muss, der die Vermächtnisse dann erfüllt. Ein Testament kann nicht nur aus einzelnen Vermächtnisnehmern bestehen. Sollte dies irrtümlicherweise durch den Erblasser so angeordnet werden, würde derjenige Vermächtnisnehmer zum Erben bestimmt werden, der den wesentlichen Teil des Vermögens zugewandt bekommen hat“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
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