Viele Arbeitnehmer gehen derzeit aufgrund der Corona-Epidemie ihrer beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus nach. Steht vorübergehend kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Arbeitnehmer in Folge ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, obwohl sie das unter normalen Umständen nicht könnten. Das ist aufgrund der behördlichen Anweisungen zur Schließung von nicht systemrelevanten Betrieben, Ausgangsbeschränkung oder Kontaktsperre oft der Fall.
Vollständiger Abzug vorübergehend möglich
Ein Abzug aller Kosten ist grundsätzlich nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das ist der Fall, wenn diejenigen Leistungen, die für die berufliche Tätigkeit prägend sind, im Wesentlichen im Home-Office erbracht werden. In normalen Zeiten stellt in den meisten Fällen der Arbeitsplatz im Büro der Firma den Mittelpunkt für die Angestellten dar.
Derzeit ist die Situation aber anders. Viele arbeiten auf Anweisung des Vorgesetzen ganz oder teilweise im Home-Office und dürfen ihren Betrieb nicht mehr regelmäßig aufsuchen. Der betriebliche Arbeitsplatz kommt also gar nicht mehr oder teilweise nicht mehr in Frage. Bei einer Kombination aus betrieblicher Anwesenheitspflicht und Home-Office muss die zeitliche Komponente bei gleichwertiger Arbeit im Home-Office überwiegen. Also mindestens drei von fünf Arbeitstagen müssen im Home-Office erfolgen, damit die Voraussetzungen für einen unbegrenzten Kostenabzug für den vorübergehenden Zeitraum der Corona-Krise erfüllt sind.
Abzug bis zu einem Höchstbetrag
Bei nur ein bis zwei Tagen Home-Office überwiegt hingegen die zeitliche Tätigkeit im Büro des Arbeitgebers. Dann können maximal 1.250 Euro für ein Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Dafür ist es Voraussetzung, dass an den Home-Office-Tagen kein Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht, der Arbeitgeber die Nutzung zum Beispiel wegen eines Kontaktverbots mit den Kollegen untersagt. Dieser Höchstbetrag ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zugelassen. Da es sich nicht um eine Pauschale handelt, sind alle Kosten einzeln aufzulisten und zu belegen.
Abgeschlossener Raum ist gefordert
Eine weitere Voraussetzung für den Steuerabzug ist ein abgeschlossener Raum als Arbeitszimmer zu Hause, der funktionell wie ein Büro ausgestattet ist. Ein Arbeitsplatz im Wohnzimmer mit einem Laptop am Esstisch beispielsweise ist steuerlich betrachtet leider kein Arbeitszimmer und reicht nicht aus. Auch Durchgangszimmer sind nicht abzugsfähig. Als Nachweis wird am besten der Grundriss der Wohnung der Steuererklärung beigefügt. Erlaubt ist es, dass sich Eheleute und eingetragene Lebenspartner ein Arbeitszimmer teilen und jeder von beiden die Aufwendungen als Werbungskosten absetzt.
So wird das Finanzamt beteiligt
Mieter können ihre Mietkosten anteilig in der Einkommensteuererklärung absetzen. Fallen zum Beispiel in einer 120 qm großen Wohnung 12 qm auf das Arbeitszimmer, so sind das anteilig 10 Prozent. Entsprechend dem qm-Anteil werden dann 10 Prozent der Mietkosten als Werbungskosten eingetragen. Immobilienbesitzer können entsprechend die Gebäudeabschreibung und die Kreditzinsen ansetzen. In jedem Fall werden alle Nebenkosten, wie Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Strom, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer, Wohngebäude- und Hausratversicherung und Immobilienrechtschutz ebenfalls anteilig angesetzt. So lassen sich aus der Not heraus für viele Bürgerinnen und Bürger Steuern sparen.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 675.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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