Kurzarbeit in der Corona-Krise – Antragsteller sind zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern, hat die Bundesregierung ein umfassendes Hilfspaket geschnürt. Dazu wurde auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld erleichtert.
Kurzarbeitergeld soll schnell helfen, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus Covid-19 zu überstehen. Die Bundesregierung hat den Zugang zu Kurzarbeitergeld für Unternehmen daher rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert. Durch das Kurzarbeitergeld sollen Unternehmen besser durch die Krise kommen und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind, dass 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind, vor der Corona-Krise war es ein Drittel. Den Arbeitgebern werden zudem die Sozialversicherungsbeiträge, die sie für ihre Mitarbeiter auch bei Kurzarbeit zahlen müssen, komplett durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Möglich ist Kurzarbeitergeld auch bei Leiharbeitern. Zudem müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen.
Die Hürden für die Bewilligung von Kurzarbeit sind damit erheblich gesunken. Der Antrag auf Kurzarbeit muss von den Unternehmen gestellt werden. Geschäftsführer, Vorstände oder andere Unternehmensverantwortliche müssen die Angaben bei der Antragstellung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu machen. Werden hier falsche Angaben gemacht, können ernsthafte rechtliche Konsequenzen drohen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Machen der Geschäftsführer, Vorstand oder andere Unternehmensverantwortliche falsche Angaben, um vom Hilfspaket der Bundesregierung zu partizipieren, begehen sie eine Straftat und nehmen die Leistungen unberechtigt in Anspruch. Das kann beispielsweise eine strafrechtliche Verfolgung wegen Betrugs, Subventionsbetrugs oder falscher Versicherung an Eides statt zur Folge haben.
Falsche Abgaben sind kein Kavaliersdelikt, sondern können zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen. Subventionsbetrug liegt z.B. nicht erst dann vor, wenn es zu Auszahlungen gekommen ist, sondern schon durch die falschen Angaben des Antragstellers. Sind bereits Gelder geflossen, müssen diese natürlich zurückgezahlt werden. Zudem droht ein Strafverfahren oder der Verlust der Konzession.
Unternehmer sind also gut beraten, alle Angaben wahrheitsgetreu zu machen. Sollte es dabei zu Schwierigkeiten kommen, können im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte sie dabei unterstützen. Ebenso können sie beraten, wenn es bereits zu strafbaren Handlungen gekommen ist.
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