Die Corona-Pandemie und das Arbeitsrecht
Die Corona-Pandemie stellt in diesen Tagen das Arbeitsrecht komplett auf den Kopf. Die teils empfohlenen, teils angeordneten Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus und zur Vermeidung der Lungenkrankheit Covid-19 haben weitreichende Auswirkungen auf alle Lebensbereiche. Schulen und Kindergärten sind und bleiben geschlossen, ebenso wie Kneipen, Sport- und Fitnesseinrichtungen. Produktionsketten werden unterbrochen, weil Teile nicht geliefert werden können. Diese Umstände haben erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Berufstätige Eltern müssen ihre Kinder betreuen, Möglichkeiten für ein funktionales Homeoffice müssen geschaffen werden und Arbeitgeber haben schon jetzt mit existenzbedrohenden Einnahmeeinbußen zu kämpfen.
Aus Arbeitgebersicht gilt es, einen gesunden Mittelweg zu finden bei der Abwägung der Unternehmensinteressen und der gebotenen Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter.
In einem ersten Schritt sollten Möglichkeiten eines Home-Office geprüft und umgesetzt werden, Gespräche über mögliche Urlaube geführt und die Inanspruchnahme der neuen Kurzarbeiterregeln ins Auge gefasst werden, wenn sich wirtschaftliche oder organisatorische Schwierigkeiten abzeichnen. Auch unbezahlter Urlaub ist in Absprache mit dem Arbeitnehmer in schweren Zeiten eine gute Alternative.
Eins ändert sich auch durch die schlimmste Pandemie nicht: Im Arbeitsrecht gibt es Regeln, die nicht nur die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, sondern auch die arbeitsvertraglich geregelten Pflichten des Arbeitnehmers selbst in Krisenzeiten definieren.
So kann auch in Zeiten des Corona-Virus nach unentschuldigtem Fehlen eine Abmahnung ausgesprochen werden. Unklar ist derzeit noch die Fortzahlung der Lohnkosten, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden. Ist ein Home-Office nicht möglich, können Arbeitgeber Ansprüchen gegenüber der für die Quarantäne verantwortlichen Behörde geltend machen. Gleiches gilt, falls Behörden Betriebe schließen – auch hier ergibt sich vorerst ein Lohfortzahlungsanspruch, den der Arbeitgeber zu erfüllen und den er vorzuschießen hat.
Vielfach wird die notwendige Kinderbetreuung nach Kita-Schließungen als Grund für ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz angeführt. Bei aller zu berücksichtigen Härte bedingt eine Kita-Schließung keine Lohnfortzahlung an betroffene Eltern. Selbst die Krankheit des Kindes – ob Covid-19 oder etwas anderes – stellt aus arbeitsrechtlicher Sicht keine besondere Situation dar. Erziehungsberechtigte haben zur Kinderbetreuung gesetzliche Ansprüche auf Krankmeldung mit Lohnfortzahlungsanspruch, aber nicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus.
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