Was bedeutet „Abkömmlinge“ im Testament?
Verwendet ein Ehepaar in seinem gemeinsamen Testament den Begriff „unsere gemeinsamen Abkömmlinge“, so sind damit nicht nur seine Kinder gemeint, sondern auch die Enkel und Urenkel, wenn vorhanden. Dies geht laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches, notarielles Ehegattentestament aufgesetzt. Darin setzten sich beide gegenseitig zu Alleinerben ein. Den zuletzt Versterbenden sollten dann die „gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen“ beerben. Allerdings sah das Testament auch vor, dass der überlebende Ehegatte die Erbfolge unter den „gemeinsamen Abkömmlingen“ ändern durfte. Genau dies tat die Frau, nachdem ihr Mann verstorben war: Sie setzte in einem zweiten Testament eine Tochter und deren Sohn, also ihren Enkel, zu ihren Erben ein. Eine andere Tochter hielt dies für nicht zulässig: Mit den „gemeinsamen Abkömmlingen“ laut Testament seien nur die Kinder des Ehepaares gemeint und nicht auch Enkel. Die neue Erbregelung durch die Ehefrau sei daher unwirksam, nur das erste Testament sei gültig und das Erbe zu gleichen Teilen unter den Kindern zu verteilen.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass das zweite Testament der Ehefrau wirksam war. Der Begriff „Abkömmlinge“ schließe auch Enkel und gegebenenfalls Urenkel mit ein. „Dies schloss das Gericht bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 1924 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die diesen Begriff verwendet“, erläutert Michaela Rassat. „Außerdem ging es davon aus, dass die Eheleute „Kinder“ geschrieben hätten, wenn nur diese etwas erben sollten.“ Dem Gericht zufolge war es auch durchaus wahrscheinlich, dass das Ehepaar in seinem ersten Testament alle seine Abkömmlinge gleich behandeln wollte. Wenn die Eltern sterben, hätten die Kinder oft schon eine gefestigte Stellung im Leben. Enkel jedoch hätten oft noch mehr finanzielle Unterstützung nötig. Daher sei davon auszugehen, dass im ersten Testament mit den „gemeinsamen Abkömmlingen“ nicht nur die Kinder gemeint gewesen seien, sondern alle Nachfahren in direkter Linie. „Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes auch eine eigene Regelung für diesen Personenkreis treffen durfte – das zweite Testament war gültig“, so Michaela Rassat.
Was bedeutet das für das Verfassen eines Testaments?
„Das Urteil zeigt, dass es beim Verfassen eines Testaments sehr auf scheinbar unwichtige Formulierungen ankommen kann“, erklärt Michaela Rassat. „Was der Verfasser wirklich gemeint hat, ist nach dessen Tod nicht mehr festzustellen. Umso wichtiger ist es, keine Begriffe zu verwenden, die in irgendeiner Weise für Missverständnisse sorgen können. Dies schützt auch die Angehörigen vor späteren Rechtsstreitigkeiten“, so der Rat der Rechtsexpertin.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11. September 2019, Az. 3 U 24/18
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.ergo.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie ERGO Rechtsschutz auf Facebook.
Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.
Über die ERGO Group AG
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. Unter dem Dach der Gruppe agieren mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG, ERGO Digital Ventures AG und ERGO Technology & Services Management vier separate Einheiten, in denen jeweils das deutsche, internationale, Direkt- und Digitalgeschäft sowie die globale Steuerung von IT und Technologie-Dienstleistungen zusammengefasst sind. 40.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2018 nahm ERGO 19 Milliarden Euro an Gesamtbeiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Brutto-Versicherungsleistungen in Höhe von 15 Milliarden Euro. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com
Firmenkontakt
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40198 Düsseldorf
0211 477-2980
[email protected]
http://www.ergo.com
Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Marion Angerer
Hansastraße 17
80686 München
089 99846118
[email protected]
http://www.hartzkom.de