• 23. November 2024

Neues Mutterschutzgesetz verabschiedet

ByPressemitteilungen

Mai 26, 2016

Neues Mutterschutzgesetz verabschiedet

Das Mutterschutzgesetz wird reformiert – einen entsprechenden Beschluss dazu hat das Kabinett am 04.05.2016 verabschiedet. Ziel ist der Schutz von Schwangeren unter der Berücksichtigung neuer gesundheitswissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen. Außerdem werden erstmals auch Schülerinnen und Studentinnen miteinbezogen.

Das Mutterschutzgesetz wurde 1952 in Deutschland eingeführt. Es regelt u. a. das Beschäftigungsverbot für Frauen in einem Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Weiterhin sind Vorschriften zum Kündigungsschutz für Schwangere und frischgebackene Mütter enthalten.

Diese Änderungen kommen auf Unternehmer zu

Das neue Mutterschutzgesetz tritt am 01.01.2017 in Kraft. Damit kommen wesentliche Änderungen auf Unternehmen zu:

Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern

Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wurde vom Gesetzgeber von acht auf zwölf Wochen verlängert. Als Grund dafür werden die besonderen körperlichen und psychischen Belastungen, die mit der Geburt für Mütter häufig verbunden sind, genannt. Hinzu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.

Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

Für Frauen, die nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erlitten haben, gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz.

Anpassung des Arbeitsplatzes

Außerhalb der Schutzfristen haben werdende Mütter das Recht auf Beschäftigung. Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren wird es nicht mehr geben. Um eventuelle Gefährdungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber zuerst den Arbeitsplatz umgestalten und danach einen Wechsel des Arbeitsplatzes anbieten. Erst wenn beide Maßnahmen erfolglos bleiben, kann ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Sonntagsarbeit

Auf eigenen Wunsch dürfen schwangere Frauen ab sofort auch an Sonntagen arbeiten. Die Regelung ist unabhängig von der Branche. Nachtarbeit bleibt allerdings auch weiterhin verboten.

Schülerinnen und Studentinnen

Erstmals werden auch Schülerinnen und Studentinnen in den Mutterschutz miteinbezogen. In dieser Zeit müssen sie zum Beispiel keine Prüfungen absolvieren. Bislang galten die Regelungen nur für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis standen.

Aktuelle Informationen zur Reform des Mutterschutzgesetzes sowie zu weiteren gesetzlichen Änderungen im Arbeitsrecht erhalten Interessenten im Seminar Arbeitsrecht 2016 – Aktuelle Gesetzesänderungen 2016 und neueste Rechtsprechung der AKADEMIE HERKERT.

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