GmbH-Geschäftsführer kann für Steuerschulden haften
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Der Geschäftsführer einer GmbH kann persönlich für die Steuerschulden der Gesellschaft haften, wenn er seiner Pflicht zur Mittelvorsorge nicht nachkommt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als gesetzliches Vertretungsorgan einer GmbH obliegen dem Geschäftsführer Fürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft. Dazu zählt u.a. die ordnungsgemäße Abführung von öffentlichen Abgaben oder Steuern. Verletzt er diese Pflicht, kann er sich persönlich schadensersatzpflichtig machen.
Das zeigt auch ein Fall, den der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 11. November 2015 entschieden hat (Az.: VII B 74/15). Der GmbH-Geschäftsführer habe die Pflicht zur Mittelvorsorge. Dementsprechend müsse er die entsprechenden finanziellen Mittel unabhängig von der Fälligkeit der Steuerzahlung bereithalten.
Der Kläger war in diesem Fall seit Oktober 2009 Geschäftsführer einer GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG war. Für mehrere Monate wurden Anfang November 2009 korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen und für den Oktober 2009 erstmalig eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben. Die fälligen Beträge wurden von der KG allerdings nicht beglichen. Im Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren über die Vermögen der KG und der GmbH eröffnet. Für die ausstehenden Steuerschulden nahm das zuständige Finanzamt schließlich den GmbH-Geschäftsführer in Anspruch. Denn er sei als gesetzlicher Vertreter der GmbH seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen.
Dagegen klagte der Geschäftsführer vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolglos. Das FG kam zu der Überzeugung, dass der Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig seiner Steuerentrichtungspflicht nicht nachgekommen sei. Dass Nachzahlungen aufgrund berichtigter Voranmeldungen anfallen könnten, müsse ein sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsführer in seine Planungen einbeziehen. Zumal die Rechnungen anderer Unternehmen noch zu rund 70 Prozent beglichen worden seien. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde scheiterte der Geschäftsführer beim BFH.
Der Bundesfinanzhof bestätigte seine ständige Rechtsprechung. Demnach kann sich ein gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft bereits vor Fälligkeit der Steuern der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen. Von ihm könne eine vorausschauende Planung verlangt werden. Dies gelte besonders in Zeiten der Krise.
Der Fall zeigt, dass auch ein GmbH-Geschäftsführer persönlich in der Haftung steht, wenn er seine Pflichten verletzt. Im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können Gesellschaft und Geschäftsführer beraten.
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