Testament: Bei Stundung keine Verjährung der Pflichtteilsansprüche
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Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Die Verjährung wird allerdings durch eine vereinbarte Stundung des Pflichtteils gehemmt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Testierende hat auch die Möglichkeit, gesetzlich Erbberechtigte, z.B. die eigenen Kinder, auszuschließen und andere Personen zu bedenken. Allerdings behalten die enterbten Personen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls.
Vereinbaren Erbe und Pflichtteilsberechtigter jedoch eine Stundung des Pflichtteils, hemmt diese Stundung den Eintritt der Verjährung. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15. Oktober 2015 entschieden (Az.: 9 U 149/14).
In dem Fall vor dem OLG ging es um den Nachlass einer 2001 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte zwei Kinder. In einem Testament hatte sie ihre Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Der Sohn war bereits verstorben und hinterließ eine Tochter. Als diese vom Tod ihrer Großmutter erfuhr, sprach sie ihre Tante auf den Pflichtteil an. Diese vertröstete sie jedoch und bat sie zunächst von der Geltendmachung des Pflichtteils abzusehen, da sie ohnehin einmal alles erben würde. Darauf ließ sich die Nichte ein. 13 Jahre später kamen bei ihr Zweifel an den Worten ihrer Tante auf und sie verlangte Auskunft über die Höhe des Nachlasses. Als die Tante dies verweigerte und überdies erklärte, dass der Pflichtteilsanspruch inzwischen ohnehin verjährt sei, klagte die Nichte vor Gericht.
Nachdem die Klage in erster Instanz noch gescheitert war, bekam die Nichte vor dem OLG Karlsruhe Recht. Das OLG stellte fest, dass der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt sei. Zur Begründung führte das OLG aus, dass Tante und Nichte eine Vereinbarung über die Stundung des Pflichtteils getroffen hätten. Mit dieser Vereinbarung sei die Hemmung der Verjährung eingetreten. Es sei keineswegs Teil dieser Vereinbarung gewesen, dass die Nichte auf ihren Pflichtteil verzichtet hätte. Außerdem musste die Tante Auskunft über die Höhe des Nachlasses geben.
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