ARAG Experten zu den wichtigen Neuerungen für Alleinerziehende und ihre Kinder
Für Trennungskinder bringt der Jahreswechsel gute Nachrichten: Sie bekommen im neuen Jahr (wieder) mehr Unterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die seit dem 1. Januar 2016 gilt. Die Tabelle dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Zuletzt waren die Unterhaltssätze zum 1. August 2015 erhöht worden. Dass jetzt kurze Zeit später eine erneute Anhebung erfolgt, liegt an einer Änderung des Unterhaltsrechts, die im Herbst 2015 in Kraft getreten ist. Kernpunkt der Neuregelung war die Entkopplung des gesetzlichen Mindestunterhalts vom Kinderfreibetrag. ARAG Experten erläutern, was es damit genau auf sich hat und wie sich das konkret auf die Unterhaltssätze auswirkt.
Mindestunterhalt knüpft an Existenzminimum an
Minderjährige Kinder haben seit einer Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 gegen den getrennt lebenden Elternteil einen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – konkret in § 1612 a – verankerten Anspruch auf den sogenannten Mindestunterhalt. Bislang richtete sich der Mindestunterhalt laut der Vorschrift nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes gemäß § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) – dem sogenannten Kinderfreibetrag. Das hat der Gesetzgeber nun geändert: Nach der Neufassung knüpft die Höhe des Mindestunterhalts direkt an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des Kindes an. Das war nötig geworden, weil es in der Vergangenheit immer wieder Divergenzen zwischen den beiden Werten gab. Sie führten dazu, dass der Mindestunterhalt teilweise unter dem sächlichen Existenzminimum lag. Für Kinder im Alter von sieben bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr beträgt der monatliche Mindestunterhalt nun ein Zwölftel des Existenzminimums, sprich 100 Prozent. Jüngere Kinder haben einen Anspruch auf 87 Prozent dieses Betrages, für ältere Kinder liegt der Wert bei 117 Prozent. Im Zuge der jetzigen Reform wurde das Bundesjustizministerium zudem ermächtigt, die konkreten Mindestunterhaltsbeträge alle zwei Jahre in der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung festzulegen. Dies ist erstmalig zum 1. Januar 2016 geschehen.
Düsseldorfer Tabelle wurde angepasst
Die Beträge aus der Mindestunterhaltsverordnung finden sich in der vom OLG Düsseldorf regelmäßig herausgegebenen „Düsseldorfer Tabelle“ in der untersten Einkommensstufe wieder. Weil der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2016 gestiegen ist, hat das OLG nun auch die Unterhaltssätze der Tabelle entsprechend angepasst. Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) jetzt 335 Euro statt bislang 328 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 384 Euro statt bislang 376 Euro. Für ältere Kinder minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 450 Euro statt 440 Euro. Eltern, deren Einkommen höher ist, müssen laut der Tabelle entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Unterhaltspflichtige Eltern mit einem Nettoeinkommen zwischen 4.701 und 5.100 Euro zum Beispiel müssen für ein Kind in der 1. Altersstufe 536 Euro (bislang 525 Euro), für ein Kind in der 2. Altersstufe 615 Euro (bislang 602 Euro) und für ein Kind in der 3. Altersstufe 720 Euro (bislang 704 Euro) zahlen. Von den Tabellenbeträgen ist im Regelfall noch das hälftige Kindergeld abzuziehen. Mehr Geld gibt es laut der neuen Tabelle übrigens auch für studierende volljährige Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen: Der Bedarfssatz beläuft sich seit dem 1. Januar 2016 auf 735 Euro. Nach der vorherigen Tabelle waren es noch 670 Euro. Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro. Der aktuelle Bedarfssatz orientiert sich am BAföG-Höchstsatz, der im Herbst 2016 ebenfalls auf 735 Euro angehoben wird.
Steigende Beträge auch in Zukunft
Schon im kommenden Jahr steht die nächste Anpassung der „Düsseldorfer Tabelle“ an, wissen ARAG Experten. Denn ab dem 1. Januar 2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung in der 1. Altersstufe auf 342 Euro, in der 2. Altersstufe auf 393 Euro und in der 3. Altersstufe auf 460 Euro.
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