07.12.2015 – Die EEV Bioenergie GmbH & Co. KG und auch die Muttergesellschaft Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) befinden sich in der vorläufigen Insolvenz. Für die Anleger wird es höchste Zeit, Maßnahmen zur Rettung ihres angelegten Kapitals zu ergreifen.
Insolvenz
Bereits am 24.11.2015 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die EEV Bioenergie GmbH & Co. KG eröffnet (Az.: 9 IN 210/15). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dietmar Penzlin aus der Kanzlei Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin bestellt. Wenige Tage später folgte auch die Muttergesellschaft EEV AG in die Pleite. Mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27.11.2015 wurde auch über das Vermögen der EEV AG das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 9 IN 213/15). Hier bestellte das Amtsgericht Meppen Stefan Denkhaus von BRL Boege Rohde Luebbehuesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Wie konnte es dazu kommen?
Sowohl die Genussrechtsinhaber der EEV AG als auch deren Nachrangdarlehensgeber sorgen sich schon seit geraumer Zeit um ihr angelegtes Kapital. Die EEV AG hatte mit zwei Energieprojekten um Anlegergelder geworben: mit dem geplanten Offshore-Windpark „Skua“ in der Nordsee und einem Biomasseheizkraftwerk in Papenburg. Bei der Genehmigung des Windparks kam es allerdings zu Schwierigkeiten, sodass das Heizkraftwerk bislang die wichtigste Einnahmequelle der EEV AG war. Allerdings hat das Amtsgericht Papenburg bereits im Mai dieses Jahres die Zwangsversteigerung des Kraftwerks angeordnet, weil der Vorbesitzer, die Etanax Holding, offene Forderungen in Millionenhöhe geltend machte.
Erforderliche Maßnahmen im Insolvenzverfahren
Die Anleger müssen nun mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Sollte ausreichend Insolvenzmasse zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens zur Verfügung stehen, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Allerdings werden Genussrechte und Nachrangdarlehen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt. Dies bedeutet, dass zunächst die Forderungen der übrigen Gläubiger bedient werden. Durch die fundierte Begründung eines versierten Rechtsanwaltes gibt es eine Chance auf Beseitigung des Nachrangs im Insolvenzverfahren. Gelingt es den Nachrang zu beseitigen, bedeutet dies eine deutliche Besserstellung der geltend zu machenden Ansprüche im Insolvenzverfahren.
Anderweitige Kompensationsmöglichkeiten zur Rettung des angelegten Kapitals
Die Anleger sollten sich aber nicht alleine auf ein mögliches Insolvenzverfahren verlassen. Wurde der Anleger durch seinen Anlageberater nicht zutreffend und vollständig über sämtliche Risiken und Nachteile einer Beteiligung aufgeklärt, so kann dies Schadensersatzansprüche begründen. Gleiches gilt für die Verletzung der Pflicht des Anlageberaters zur Prüfung, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage mit den Anlagezielen des Anlegers übereinstimmt. Da die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt, könnten sich auch hieraus weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben. Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht Aussicht auf den vollständigen Rückerhalt des investierten Kapitals.
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Rechtsanwalt Dr. Steinhübel ist durch seine Promotion ausgewiesener Mittelstandsfinanzierungsexperte. Er vertritt seit vielen Jahren Anleihegläubiger von Unternehmen in der Krise. Als gemeinsamer Vertreter nimmt er z.B. die Interessen von Anleihegläubigern bei der Future Business KGaA wahr. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift \\\\\\\\\\\\\\\“FOCUS\\\\\\\\\\\\\\\“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift \\\\\\\\\\\\\\\“Capital\\\\\\\\\\\\\\\“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.
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