OLG Düsseldorf: Werbung mit Prädikat „Testsieger“ erlaubt
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf, darf ein Unternehmen auch dann Werbung mit dem Ausdruck „Testsieger“ machen, wenn er sich dieses Prädikat mit anderen Wettbewerbern teilen muss (I-15 U 24/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ein Discounter Energiesparlampen mit dem Prädikat „Testsieger“ beworben. Tatsächlich hatte nicht nur dieses Produkt, sondern auch das eines Mitbewerbers mit dem besten Ergebnis bei diesem Test angeschnitten. Die Bezeichnung „Testsieger“ wurde von dem durchführenden Institut nicht vergeben. Daher klagte ein Wettbewerbsverband gegen diese Werbung , da diese für den Verbraucher irreführend sei.
Der Kläger argumentierte, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher den Begriff „Testsieger“ so verstehe“, dass das Produkt auch das Beste in dem vergleichenden Test gewesen sei. Außerdem gehe er davon aus, dass das Prädikat auch von dem durchführenden Testinstitut vergeben worden sei. Beides sei hier nicht der Fall. Allerdings scheiterte die Klage sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf.
Das OLG sah die Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ nicht als irreführend an. Die Werbung mit Testergebnissen sei durchaus legitim, wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben wurde. Dabei müsse das Unternehmen nicht darauf hinweisen, ob es sich das Prädikat mit Mitbewerbern teilen müsse. Dem Verbraucher sei durchaus bekannt, dass bei derartigen produktvergleichenden Warentests mehrere getestete Waren das gleiche Ergebnis erringen und damit auf dem gleichen Platz landen können. Der Begriff Testsieger bedeute daher lediglich, dass kein anderes Produkt besser abgeschnitten habe. Auch wenn das Prädikat „Testsieger“ nicht ausdrücklich vergeben wurde, reiche es aus, dass das beworbene Produkt am besten bewertet wurde, so das OLG Düsseldorf. In vergleichbaren Fällen sind andere Gerichte allerdings auch schon zu anderen Urteilen gekommen.
Werbung kann für Unternehmen rechtlich gesehen also ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Vorgaben nicht beachtet, kann es z.B. zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.
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