• 23. Dezember 2024

Brötchendiebstahl: Kündigung einer Krankenschwester unwirksam

ByPressemitteilungen

Jul 22, 2015

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, Aktenzeichen 27 Ca 87/15.

Ausgangslage:

Eine Kündigung wegen Straftaten gegen den Arbeitgeber, etwa wegen Diebstahls, ist für Arbeitnehmer in der Regel schwer angreifbar. Grundsätzlich rechtfertigt auch der Diebstahl geringwertiger Sachen eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Fall:

Die betroffene Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall arbeitete seit 23 Jahren bei ihrem Arbeitgeber und war zwischenzeitlich sogar unkündbar. Sie entnahm nun acht halbe belegte Brötchen aus einem Kühlschrank im Pausenraum, die dort eigentlich für andere Mitarbeiter aufbewahrt wurden. Sie nahm sie mit in den eigenen Pausenraum und verzehrte sie dort gemeinsam mit einigen Kollegen. Als der Arbeitgeber die Klägerin darauf ansprach, gab sie den Vorfall sofort zu und sagte zur Erklärung, dass ihr eigenes Essen wiederum aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Entscheidung:

Die Klägerin bekam vom Arbeitsgericht Hamburg Recht. Grundsätzlich könne eine Kündigung auch durch die Entwendung geringwertiger Sachen – hier waren es acht belegte Brötchenhälften – gerechtfertigt sein. Es müsse jedoch zuerst stets eine Prüfung erfolgen, ob sich das verlorene Vertrauen auch durch eine Abmahnung wiederherstellen ließe.

Im Rahmen einer entsprechenden Prüfung müsse etwa Berücksichtigung finden, ob der Arbeitnehmer seine Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich begangen hat und wie er auf die Vorwürfe reagiert hat, als er darauf angesprochen wurde. Diese Umstände wurden im vorliegenden Fall offensichtlich zu Gunsten der Krankenschwester bewertet:

Die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften, die von ihrer Arbeitgeberin für externe Mitarbeiter bereitgestellt wurden, genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, ist unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen.

Fazit:

Mit der Entscheidung bewegt sich das Amtsgericht Hamburg auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts. Ursprünglich hatte dieses einen sehr strengen Umgang mit entsprechenden Fällen gefordert. Selbst der unbefugte Verzehr eines einzelnen Stücks Kuchen wurde im sog. Bienenstichfall als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt. Im so genannten Emely-Urteil war das Bundesarbeitsgericht dann aber zurückgerudert. Hintergrund war, dass die so genannten Bagatellkündigungen zwischenzeitlich ausgeufert waren. Es gab unter anderem auch schon Kündigungen wegen Stromdiebstahls mit einem Wert von wenigen Cents. Nunmehr sind die Gesamtumstände einer solchen Kündigung auch bei Eigentumsdelikten zulasten des Arbeitgebers einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Für die Frage, in welchem Maße Vertrauen abgebaut wurde, kommt es also unter anderem auch darauf an, wie lange der Arbeitnehmer zuvor durch beanstandungsfreie Tätigkeit Vertrauen aufgebaut hat.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Das Eigentum des Arbeitgebers sollte grundsätzlich tabu sein. Auch wenn die Krankenschwester hier Recht bekommen hat: alle Straftaten zulasten des Arbeitgebers können auch weiterhin grundsätzlich eine fristlose Kündigung begründen. Wer kann schon auf 23 Jahre beanstandungsfreie Tätigkeit und eine ordentliche Unkündbarkeit verweisen? Gerade Mitarbeiter, die ohnehin auf der „Abschussliste“ stehen, müssen besonders vorsichtig sein. Wer eine Kündigung erhält, sollte unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Nur dann erhält man sich zumindest die Chance auf eine Abfindung.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

In der Praxis scheitern solche Fälle häufig an der Beweisbarkeit. Es muss daher immer an die so genannte Verdachtskündigung gedacht werden. In solchen Fällen ist es daher wichtig, den Arbeitnehmer zuvor anzuhören. Der Arbeitgeber hat hier insofern alles richtig gemacht, auch wenn ihm das Ergebnis der Anhörung letztendlich auf die Füße gefallen ist. Das Arbeitsgericht hatte nämlich die Einlassung der Krankenschwester zum Brötchendiebstahl zu deren Gunsten gewertet.

13.7.2015

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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