Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2015 – 2 AZR 237/14 -.
Ausgangslage:
Frauen genießen während der Schwangerschaft besonderen Kündigungsschutz. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ungeklärt war bislang die Frage, wann der Schutz im Falle einer künstlichen Befruchtung beginnt. Denkbar sind zwei Anknüpfungspunkte, nämlich die Einpflanzung der befruchteten Eizelle oder der Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung.
Das Bundesarbeitsgericht: Kündigungsschutz ab Einpflanzung der befruchteten Eizelle
Das Bundesarbeitsgericht hat sich für den frühesten Zeitpunkt entschieden. In der zum Fall veröffentlichen Pressemitteilung heißt es: Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation).
Die Kündigung war deshalb unwirksam, so dass die klagende Arbeitnehmerin vor dem Bundesarbeitsgericht mit ihrer Kündigungsschutzklage Recht bekam.
Weiterer Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung
Die Kündigung wäre auch noch aus einem anderen Grund unwirksam gewesen, so dass Bundesarbeitsgericht: Die Kündigung verstößt zudem gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG iVm. §§ 1, 3 AGG. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe.
Fazit:
Sobald eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie sich einer In-vitro-Fertilisation unterziehen wird, kann eine Kündigung der Arbeitnehmerin für den Arbeitgeber problematisch werden. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch innerhalb der Probezeit und auch im Kleinbetrieb.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 237/14 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. März 2014 – 3 Sa 502/13 –
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Gerade bei Neueinstellungen fragen mich Arbeitgeber oft, wie sie sich gegen das Risiko, dass die Arbeitnehmerin sich gleich schwanger meldet, absichern können. Dies geht ganz einfach über eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Bei wirksamer Befristung endet das Arbeitsverhältnis auch dann, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung schwanger ist. Es handelt sich dann gerade nicht um eine Kündigung.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Arbeitnehmerinnen müssen beachten, dass der Kündigungsschutz auch dann greift, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste. Wichtig ist aber, dass die Zweiwochenfrist für die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber eingehalten wird. Schwangere die eine Kündigung erhalten, müssen außerdem innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
7.4.2015
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