• 28. September 2024

Der Thüringen-Coup – Klartext

ByJörg

Sep 28, 2024

Viele haben sich zum Thüringen-Coup der westlichen Werteverteidiger geäußert, die meisten beziehen sich dabei auf den Geschäftsordnungscoup, den offenkundig ein Plagiator, also ein Dieb geistigen Eigentums anderer, eingefädelt und in die Tat umgesetzt hat, was er indes nicht gekonnt hätte, wenn nicht die ehemaligen Blockparteien der DDR in totalitärer Renaissance den Steigbügel gehalten hätten.

Wie Sie dieser Einleitung entnehmen können, gedenken wir in diesem Post Klartext zu sprechen, in keiner Weise das zurückzuhalten, was wir von dem unwürdigen Schauspiel drittklassiger Verschwörer im Thüringer Landtag halten.

Eine kleine Kostprobe des Zirkuses zur Einstimmung:

Der Streit, der hier so rotzlöffelesk geführt wird, dreht sich um einen Bruch mit der Tradition des Thüringischen Landtags, in dem es bislang Usus war, dass die stärkste Fraktion den Präsidenten des Landtages nicht bestimmt, aber zur Wahl stellt. Das “zur Wahl stellen” wird noch wichtig im weiteren Verlauf.

Mit dieser Tradition, die man zudem aus der Thüringer Landesverfassung herauslesen kann, denn Art. 57 Abs. 2 legt fest, dass der Landtag in seiner konstituierenden Sitzung einen Präsidenten “aus seiner Mitte” wählt und, so steht es drei Absätze weiter, sich eine Geschäftsordnung gibt, ergibteine gewisse Reihenfolge. Man könnte aus dieser Reihenfolge entnehmen, dass zuerst der Landtagspräsident gewählt und sodann eine Geschäftsordnung beschlossen wird. Das macht auch Sinn, denn wer sollte eine Geschäftsordnung durchsetzen, wenn nicht der Landtagspräsident, dessen Aufgabe das explizit ist. Der Landtagspräsident ist also Voraussetzung für die Geschäftsordnung. Zudem gilt bis zur neuen Geschäftsordnung die alte weiter, es ist somit nicht zu befürchten, dass sich im Plenum um die besten Plätze geprügelt wird, obschon die Anzahl der dort zu findenden Rotzlöffel (das grammatikalische Geschlecht von Rotzlöffel schließt keine biologisch weiblichen Rotzlöffel aus) vielleicht den Verdacht aufkommen lassen könnte. Indes, Handgreiflichkeiten setzen einen gewissen Mut, sich selbst in den Ring zu werfen, voraus, den die meisten nicht haben, weshalb sie es bei Verbalgreiflichkeiten belassen.

Und in der Vergangenheit gab es damit auch dann keine Probleme, als die LINKE mit 31% am 27. Oktober 2019 zur stärksten Fraktion avanciert ist, aber keinerlei Mehrheit im Parlament hatte. Dennoch wurde die linke Birgit Plummer zum Landtagspräsidenten auf Vorschlag der stärksten Fraktion der LINKE noch bevor der Landtag sich eine “neue” Geschäftsordnung gegeben hat, gewählt. Dass es damit in der Vergangenheit keien Probleme gab, liegt auch an §2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages:

“(2) Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl … zum Präsidenten vor. Die anderen Fraktionen schlagen jeweils ein Mitglied des Landtags für die Wahl … zum Vizepräsidenten vor, sodass jede Fraktion im Vorstand des Landtags mit einem Mitglied vertreten ist.”

2024 ist das alles anders, denn die AfD stellt die stärkste Fraktion und im Voigt-Coup geht es darum, einen AfD-Landtagspräsidenten zu verhindern und die 30+%-AfD Wähler vor den Kopf zu stoßen.

Kurz vor der konstituierenden Sitzung, des Landtags, genau am 19. September 2024 hat der geschäftsführende Landtagspräsident Plummer eine geänderte Tagesordnung verbreitet, in der die Änderung der Geschäftsordnung der Wahl des Landtagspräsidenten vorangestellt wurde. Ein bislang einmaliger Vorgang, der natürlich dazu dient, per Coup die bisherige Praxis auszuhebeln und nunmehr einen Landtagspräsidenten nicht auf Vorschlag der größten Fraktion, sondern “aus der eigenen Mitte” zu wählen, was letztlich bedeutet, dass jede Partei Vorschlagsrecht hat, ein Recht, von dem die Blockparteien, die den von Voigts CDU angezettelten Coup mitgetragen haben, keinerlei Gebrauch gemacht haben, so dass nunmehr mit Thadäus König ein CDU-Vassall von Voigt gewählt wurde, und zwar nachdem der Verfassungsgerichtshof Thüringens per Entschluss bestimmt hat, dass die Tagesordnung zu ändern ist, um einen Kandidaten der CDU als Landtagspräsidenten installieren zu können.

Dass die CDU den Gang zum Verfassungsgerichtshof des Landes Thüringen antreten wird, weil Rüpel oder Rotzlöffel aus den Fraktionen der Verteidiger der Demokratie die ordentliche Durchführung der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtages torpedieren würden, das war Mario Voigt offenkundig bereits VOR der Sitzung bewusst, weshalb Philipp Austermann mit der Wahrnehmung der CDU-Interessen vor dem Verfassungsgerichtshof betraut hat:

Was uns an diesem Schreiben in erster Linie ärgert, ist der Missbrauch von Dienstpositionen und Titeln durch Mario Voigt. Der Mann ist ein Plagiator, dessen Dissertation zu großen Teilen aus dem Diebstahl geistigen Eigentums anderer besteht. Er hat sich seinen Doktortitel in Chemnitz wohl unter Täuschung eines alten Mannes erschlichen und mit dem erschlichenen Doktortitel eine Professur erschlichen. Eine Professur ist indes lediglich eine Position, sie stellt keinen Titel dar, mit dem man hausieren gehen kann, wie Voigt wüsste, wenn er sich jemals aus anderen, denn aus prahlerischen und Gründen der Selbstbeweihräucherung mit einer Professur beschäftigt hätte.

Offenkundig geht es bei Voigt vor allem darum, sich mit “Titeln” aufzuwerten.
Er muss es nötig haben.
Vielleicht sollten alle Maurermeister in Zukunft mit Maurermeister Schmidt unterschreiben?

Wie auch immer, schon am 25. September 2024 war Voigt klar, dass er am 26. September 2024 mit seinen politischen Vasallen die konstituierende Sitzung des Landtags von Thüringen torpedieren würde, um anschließend auf die am 25. September eingeworbenen Dienste von Philipp Austermann zurückzugreifen, und vor den Verfassungsgerichtshof des Landes Thüringen zu ziehen und dort die Änderung der Geschäftsordnung vor der Wahl des Lantagspräsidenten durchsetzen zu  können.

Eine win-win-Situation, denn die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Thüringen ist politisch korrumpiert, wie in den meisten “staatlichen” Institutionen, so schieben sich die Mainstream-Parteien die Pöstchen zu, um ihren Griff in die Taschen von Steuerzahlern abzusichern:

Von vorne links nach hinten rechts:

  • Jörg Geibert (ehemaliger CDU-Innenminister von Thüringen);
  • Barbara Burkert (auf Vorschlag der CDU-Fraktion in den Verfassungsgerichtshof gelangt);
  • Präsident Klaus-Dieter von der Weiden (auf Vorschlag der CDU-Fraktion in den Verfassungsgerichtshof gelangt);
  • Renate Wittmann (Mitglied der Grünen, Kandidatin der Grünen zur Bundestagswahl 2021 in Erfurt);
  • Vizepräsident Lars Schmidt (auf Vorschlag der LINKE-Fraktion in den Verfassungsgerichtshof gelangt);

2. Reihe:

  • Klaus Hinkel (Mitglied der SPD);
  • Christoph Ohler (auf Vorschlag der CDU-Fraktion in den Verfassungsgerichtshof gelangt)
  • Jens Petermann (ehemaliger Bundestagsabgeordnete der Linken)

Es fehlt:

  • Petra Reiser-Uhlenbruch (Vorsitzende des SPD-Ortsverbandes Molschleben);

Diese Richter haben über den von langer Hand vorbereiteten Antrag der CDU-Fraktion, dem sich die anderen Blockparteien angeschlossen haben, entschieden und dabei wenig verwunderlich dem wesentlichen Bemühen des Voigt-Coups stattgegeben: Die Abgeordneten des Landtags können eine neue Geschäftsordnung beschließen, BEVOR sie einen Landtagspräsidenten wählen, für den wiederum alle Fraktionen ein Vorschlagsrecht haben.

Dazu müssen die Richter das in der bisherigen Geschäftsordnung des Landtages festgeschriebe Prozedere kippen.

Von LGS CDU Thüringen – Eigenes Werk, CC0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=150995461

Sie tun das mit einer unglaublichen Rabulistik und in einer derart widersprüchlichen Weise, dass man auch im Hinblick auf den Beschluss feststellen muss: Es muss schon vor Beratung festgelegt gewesen sein, was am Ende herauskommt.
Wir belegen unser Urteil an einigen eklatanten Absurditäten und logischen Fehlern des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Freistaats (ha!) Thüringen:

Noch zu Beginn ihres Beschlusses stellen die neun Richter, die ihr Amt ihrem Parteibuch oder einer MS-Partei verdanken, fest, dass drei Punkte des Antrages der CDU-Fraktion, den die Fraktion des BSW unterstützt, die Namensaufruf, Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Änderung der Tagesordnung betreffen, eigentlich keinen Rechtsschutzanspruch begründen. Sie tun es aber nach Ansicht der Richter doch, weil man, wenn man unter Bruch der bisherigen Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung ändern will, um zu verhindern, dass ein AfD-Kandidat  zum Landtagspräsident gewählt wird, die Geschäftsordnung eben brechen muss, denn wenn man die Geschäftsordnung nicht bricht, kann man den Landtagspräsidenten der AfD nicht verhindern.

Das ist die tautologische Legitimation eines Coups, die sich allen Ernstes im Beschluss dieser “Richter” findet, denen offenbar überhaupt nichts peinlich ist, wenn sie schreiben, nachdem sie festgestellt haben, dass mit dem Antrag der CDU durchgesetzt werden soll, dass etwas vorgezogen wird, das eigentlich erst durchgeführt werden kann, nachdem die Grundlagen dafür gelegt sind, was eigentlich nicht geht, dass diese Vorwegnahme DOCH geht:

“Diese Vorwegnahme ist jedoch ausnahmsweise zulässig, weil mit der Konstituierung eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und den Antragstellern in anderer Weise gebotener und ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 – VerfGH 20/06 -, juris Rn. 31). Nach dem erfolgten Namensaufruf der Mitglieder des Parlaments, der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Abstimmung über die Tagesordnung im Rahmen der konstituierenden Sitzung bestünde zu einem späteren Zeitpunkt kein Raum mehr für eine Wiederholung dieser Verfahrensschritte. Daher dürfen die Antragsteller ausnahmsweise vorbeugenden Rechtsschutz begehren.”

Man muss sich langsam Gedanken darüber machen, wie man dem intellektuellen Verfall in Deutschland, der alle öffentlichen Institutionen durchsetzt, Herr werden kann, denn hier wird allen Ernstes argumentiert, dass man einen Verbrecher nicht präventiv einsperren kann, weil man ihm damit die Möglichkeit nimmt, ein Verbrechen zu begehen.

Deutschland 2024.

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Und es kommt noch besser.
Nachdem die Geschäftsordnung des Landtages von Thüringen über die gerade beschriebene Tautologie aus dem Weg geräumt wurde, machen sich die Richter daran, Sätze zusammenzuschreiben, die belegen sollen, dass man die Reihenfolge des Vorgehens: Erst Wahl des Landtagspräsidenten, dann Abstimmung über die Geschäftsordnung nicht aus der Landesverfassung von Thüringen ableiten könne:

“(a) Aus der Reihenfolge der einzelnen Bestimmungen der Thüringer Verfassung, die einen Bezug zur Konstituierung des Landtags aufweisen, lässt sich nicht ableiten, dass vor der Wahl des Landtagspräsidenten eine Änderung der Geschäftsordnung unzulässig ist.

[…]

Die Bestimmung zur Beschlussfähigkeit des Landtags findet sich in Art. 61 Abs. 1 ThürVerf. Hingegen sind die Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Schriftführer und die Geschäftsordnung bereits in Art. 57 ThürVerf geregelt. Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit ist jedoch denknotwendig eine Voraussetzung, die bereits vor jeglichen Wahlakten und sonstigen Entscheidungen des Landtags gegeben und damit festgestellt sein muss.”

Es grenzt schon ans Lächerliche, wenn MIT der Reihenfolge eines Ablaufes, wie er in der Thüringer Landesverfassung zu finden ist, argumentiert wird, dass man NICHT mit dieser Reihenfolge argumentiere könne. Indes, es wird peinlich, wenn nur ein paar Seiten weiter, dieselben Richter, die soeben die Unmöglichkeit, aus der Reihenfolge der Artikel in der Verfassung des Freistaats Thüringen den Verlauf der konstituierenden Sitzung ableiten zu können, festgestellt haben, schreiben:

“(d) Aus alledem folgt, dass der unter Ziffer 4 der vorläufigen Tagesordnung vorgesehene Antrag der Fraktionen der CDU und des BSW zur Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (LTDrucks 8/7) hinsichtlich seiner Stellung vor Ziffer 5 der Tagesordnung – der Wahl … des Präsidenten des Landtags – einen in der Reihenfolge zulässigen Tagesordnungspunkt darstellt. Die Geschäftsordnung darf bereits vor der Wahl … des Präsidenten geändert werden. Dies folgt auch aus dem Recht zur Selbstorganisation der Legislative. Der Landtag ist bereits in der Phase der Konstituierung beschlussfähig

Zudem lassen sich ihr Inhalt und ihr Ablauf auch partiell aus dem Zusammenspiel einer Reihe von Bestimmungen der Verfassung des Freistaats Thüringen ableiten: Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer (Art. 57 Abs. 1 ThürVerf). Er gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 57 Abs. 5 ThürVerf). Ferner ist der Landtag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf).”

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Oben waren die Richter noch der Ansicht, aus der Reihenfolge von Artikeln in der Landesverfassung lasse sich nichts über die Reihenfolge der einzelnen Elemente der konstituierenden Sitzung ableiten. Nun, ein paar Seiten weiter, haben dieselben Richter ihre Argumentation vergessen und sind nunmehr der Ansicht, aus der Reihenfolge der Artikel in der Landesverfassung lasse  sich die  Reihenfolge “partiell” ableiten, der “ABLAUF” erschließen.

Eine solche Form juristischer Demenz, die innerhalb von wenigen Zeilen einsetzt, ist erschreckend und kann entweder über tatsächliche oder ideologische Demenz erklärt werden, wobei Letztere angesichts einer tautologischen Argumentation (siehe oben) und der teleologischen Herangehensweise an einen Beschluss, der alle Merkmale eines Beschlusses, der auf ein vorab feststehendes Ergebnis hin geschrieben wurde, aufweist, am wahrscheinlichsten ist – obschon man natürlich einräumen muss, dass manche Juristen sich gerne auslassen und diese Tendenz von Instanz zu Instanz größer wird – und wer viel schreibt, schreibt zuweilen viel Mist …

Das schönste Stück Absurdität haben wir auf Seite 20 des Beschlusses gefunden. Es liest sich wie folgt:

“(a) Gemäß Art. 50 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf endet die (vorangegangene) Wahlperiode mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Bei diesem erstmaligen Zusammentritt befindet sich der Landtag in seinem „Naturzustand“. Zur Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit muss er sich zunächst eine eigene Organisation geben (Köhler, ZParl 1991, 177 [177] m. w. N.).”

Damit und mit der Autonomie der Abgeordneten, einem schlechten Witz in Zeiten von Fraktionszwang, begründen die Richter, dass es möglich sein soll, eine Geschäftsordnung zu ändern, ehe man sich eine Geschäftsordnung gegeben hat, weil man, um sich eine Geschäftsordnung zu geben, einen Landtagspräsidenten benötigt. Das an sich ist schon irre, aber es wird durch den Naturzustand noch irrer, denn – wenn alle Abgeordneten in einen unbefleckten Landtag einziehen, in dem sie sich Tagesordnung und Geschäftsordnung selbst geben, wie kann es dann sein, dass der Ausgangspunkt des gesamten Streites eine am 19. September 2024 auf den Weg gebrachte veränderte Tagesordnung ist, in der eine bestehende Tagesordnung [ein Widerspruch zum richterlichen Naturzustand] verändert und durch eine von Verschwörern lancierte Tagesordnung [abermals im Widerspruch zum richterlichen Naturzustand] ersetzt wird?

Wie kann ein Naturzustand ohne Tagesordnung eine Tagesordnung haben?

Juristen, die diesen eklatanten Widerspruch ihrer eigenen Argumentation nicht bemerken, sind nicht wirklich tragbar. Vielleicht wäre das Registergericht eines beliebigen Amtsgerichts ein Ort, an dem man den von ihnen angerichteten Schaden in Grenzen halten kann.

Und zu guter Letzt, einen haben wir noch.

Viele Seiten dienen den Richtern dazu, in langatmigen und von Verweisen weitgehend unlesbar gemachten Sätzen die Bedeutung einer Wahl hervorzuheben, die nach ihrer Ansicht nur gegeben ist, wenn eine Wahl, d.h. die Wahl zwischen mehreren Bewerbern möglich ist. Das ist nicht nur ein logischer Tiefschlag für alle, die noch an die Vernunft glauben, es ist auch ein Präzendesfall, der in den zwei noch folgenden konstituierenden Sitzungen für erheblichen Spaß sorgen wird…

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Offenkundig ist das Merkmal einer Wahl auch dann erfüllt, wenn man nur einen Kandidaten zur Wahl hat, solange man mit “Ja” oder “Nein” stimmen kann. Gemäß demokratischem Prozedere gilt ein Kandidat, der als alleiniger Vorschlag zu einer Wahl antritt, so lange als nicht gewählt, solange sich keine Mehrheit für ihn findet. Bodo Ramelow, dem sein Kemmerich-Komplex wohl bis heute nachgeht, wer verliert schon gerne bei der Wahl zum Ministerpräsidenten gegen den Kandidaten der kleinsten Fraktion, der FDP, ist das beste Beispiel dafür. Natürlich wurde die Wahl von Kemmerich rückgängig gemacht, er zum Rücktritt “bewogen”, denn seine Wahl kam demokratisch zustande und nichts ist den Konspirateuren, die in Parlamenten ihren Griff auf Steuergeld sichern wollen, verhasster als demokratische Entscheidungen.

Thüringen hat in dieser Hinsicht eine neue Tradition begründet.


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Author: Michael Klein
Michael Klein

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