• 20. September 2024

Rechtsanwalt Ulbrich: Einrichtungsbezogene Impfpflicht wird neu verhandelt

ByJörg

Sep 4, 2024

RA Tobias Ulbrich

Thema heute: „Vorlagebeschluss des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Osnabrück an das Bundesverfassungsgericht am 3.9.2024“ (Az: VerwG Beschluss 3 A 224/22, Presseerklärung hier)

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um ein für das nichtgeimpfte Plegepersonal ausgesprochene Betretungsverbot im November 2022. Aufgrund der nun veröffentlichten RKI-Files kam die Frage auf, ob dieses denn eine Neubewertung der Sachlage begründen würden. Ich war persönlich nicht vor Ort, sondern habe mir von Prozessbeobachtern berichten lassen, da ich heute einen Termin gegen Moderna vor dem Landgericht Mühlhausen in Thüringen zu verhandeln hatte.

Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück sei kein Geringerer als der aktuelle Präsident des RKI, Prof. Dr. Lars Schaade, als Zeuge angehört worden, der mit den Aussagen aus den RKI-Protokollen konfrontiert wurde.

Im Ergebnis habe der Zeuge bestätigt, dass die beabsichtige Reduktion der Infektiosität des Pflegepersonals mindestens genau so gut hätte durch die Testung vor Arbeitsbeginn erreicht werden können.

Insoweit habe ein milderes Mittel bestanden. Der Präsident des RKI stellte klar, dass die Risikoeinstufung der Managementebene oblag und politisch festgelegt wurde und nicht wissenschaftlichen Kriterien entsprungen sei. Auch die Richter des Verwaltungsgerichts hätten verstört gewirkt ob dieser Erkenntnis.

Prof. Dr. Neuhäuser habe als Präsident des Verwaltungsgerichts die Ansicht vertreten, dass solche schweren Grundrechtseinschränkungen engmaschig auf ihre Berechtigung und auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen seien. Was bei der Verhängung von schweren Grundrechtseingriffen schnell durch den Gesetzgeber/Verordnungsgeber möglich sei, müsse bei geänderter Sachlage auch ebenso schnell wieder aufgehoben werden.

Dies sei zumindest für November 2022 nicht erfolgt. Hintergrund ist, dass die Politik binnen Tagen schwere Grundrechtseinschränkungen beschließen konnte, so dass sie bei geänderter Sachlage ebenso schnell zu korrigieren gewesen seien.

Persönlicher Eindruck der Prozessbeobachter: Im Kern habe das RKI nicht nach wissenschaftlicher Datenlage entschieden, sondern nach politischen Motiven, was insofern auch die Grundlagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht tangiere.

Der Verkündungstermin ergab, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück einen Vorlagebeschluss der Angelegenheit an das Bundesverfassungsgericht erließ, um dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, bei geänderter Tatsachengrundlage durch die RKI-Files unter anderem zur Entscheidung vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) neu zu überdenken.

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Anmerkung von mir zur Entscheidung des BVerfG:

Heute steht gesichert fest, dass es keinen Übertragungsschutz und auch keinen Infektionsschutz gab. Also von „hochwirksamen Impstoffen“ zu sprechen und von einem „reduzierten Übertragungsrisiko“ in der Entscheidung auszugehen, war wohl einer der Bären, die man dem Bundesverfassungsgericht aufgebunden hat.

Unter normalen Umständen lässt sich kein deutsches Gericht und erst recht nicht das Bundesverfassungsgericht derart dreist von Zeugen einer Behörde vorführen.

Ich hoffe, dass mit der gebotenen Schärfe nicht nur die Rechtsprechung zur einrichtungsbezogenenen Nachweispflicht abgeändert wird, sondern auch das Bundesverfassungsgericht erstmals ein Strafverfahren wegen Irreführung der Justiz einleitet.

Unter der Maßnahme litten Tausende, aber auch deren Anstellungskörperschaften, die die Mitarbeiter in ohnehin schon großer Personalknappheit verloren. Viele ließen sich impfen und leiden nun an den Schäden.

Gleich wie man es dreht und wendet: Die Aufrechterhaltung der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht war ein Verbrechen, das jene zu verantworten hatten, die Druck auf das Bundesverfassungsgericht ausübten, um diesem weiß zu machen, dass es einen Übertragungsschutz gäbe und nur der Impfschutz ein Garant für den Übertragungsschutz sei, nicht aber das mildere Mittel einer Testung vor Dienstbeginn.

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf X

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Author:
Alexander Wallasch

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