• 19. November 2024

Wählerentmündigung: Bundesverfassungsgericht stärkt Einheitsparteien mit unglaublicher Rabulistik

ByJörg

Jul 30, 2024

50% der Verfassungsrichter werden unter den Einheitsparteien ausgekungelt.
Den Rest erledigt die Presse.
Heute mit einer PsyOp, die so aussieht:

Und schon wird darüber diskutiert, wie gesichert werden kann, dass die CSU auch in Zukunft am Schröpfen von Steuerzahlern in der Weise beteiligt ist, wie sie das in der Vergangenheit als Partei, Fraktion und über ihren politischen Verein, die Hanns-Seidel-Stiftung war und nicht über das, was das Wahlgesetz eigentlich zum Unding macht: Die Entmündigung von Wählern und die Stärkung der Parteienkorruption.

Kein Wunder also, dass CDU und die CSU über das Urteil, das heute in Karlsruhe vom 2. Senat verkündet wurde, erfreut sind. Ihre “Kooperation” im Bundestag hat letztlich dazu geführt, dass die Richter das neue Wahlgesetz im Hinblick auf die 5%-Hürde als nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt haben. Die wesentlichen Teile aus der Begründung des Urteils lesen sich wie folgt:

“aa) Tatsächlich besteht die Möglichkeit, dass die CSU bei der nächsten Bundestagswahl mangels Überschreitens der bundesweiten 5 %-Sperrklausel bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Im Fall ihrer Berücksichtigung würden ihre Abgeordneten jedoch hinreichend sicher eine gemeinsame Fraktion mit den Abgeordneten der CDU bilden. Grundlage hierfür ist eine auf Dauer angelegte Kooperation der beiden Parteien.”

Wir würden die CSU massiv vermissen – oder?

Der Anlass für die Verfassungsrichter, das neue Wahlgesetz in Teilen zu kippen, besteht somit in der Sorge um die CSU, die nach neuem Wahlgesetz aus dem Bundestag verschwinden könnte, wie die Richter befürchten.

Ein Unding – oder?

Denn die CSU ist seit Anbeginn der Bundesrepublik in einer Kooperation mit der CDU, die CDU kandidiert nicht in Bayern und beide bilden im Bundestag eine gemeinsame Fraktion, weshalb gesichert werden muss, dass die CSU auch weiterhin im Bundestag vertreten ist:

“Werden Parteien, die in dieser Form kooperieren, bei der Anwendung der Sperrklausel gemeinsam berücksichtigt, stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Parteien dar. Sie erhalten – anders als andere Parteien – auch dann Bundestagsmandate, wenn jede Partei für sich die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG nicht erfüllt.”

Nebenbei bemerkt hat das Bundesverfassungsgericht damit den Weg für Kleinparteien geöffnet, vor der Wahl eine Kooperation zu verabreden und auf diese Weise die 5%-Hürde umgehen zu können, vorausgesetzt, den Parteien gelingt es, Direktmandate zu erringen.

Wie auch immer: Die Organklage der CSU ist begründet und erfolgreich, so die Verfassungsrichter, denn der CSU wird mit dem neuen Wahlgesetz der Zugang zu den Geldtöpfen, die im Bundestag bereit stehen, abgeschnitten. so dass den Bayern eine finanzielle Notlage droht. Aber natürlich haben die Verfassungsrichter ihr Urteil mit “Chancengleichheit” begründet.

“D. I. Der Organklageantrag der CSU ist begründet. Der Beschluss des Bundestages am 17. März 2023, mit dem er das Gesetz zur Änderung des BWahlG angenommen hat, verletzt sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit. Die Bedingungen, unter denen die Sperrklausel über das zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments Erforderliche hinausgeht, treffen auf sie zu.”

Chancengleichheit ist etwas, das nur im Hinblick auf Parteien von Relevanz ist. Das ist der anti-demokratische Kern der Entscheidung, die heute verkündet wurde. Die Interessen von Parteien müssen geschützt werden, die von Wählern müssen gestutzt werden: Ihre Möglichkeit, Einfluss auf die PERSONELLE ZUSAMMENSETZUNG des Bundestags zu nehmen, muss zugunsten der Parteienkorruption reduziert werden.

Das ist zentraler Bestandteil des neuen Wahlgesetzes, das angeblich dazu dienen soll, die Zahl der Bundestagsabgeordneten auf 630 zu begrenzen. Dazu gibt es viele Möglichkeiten. Gewählt haben die kolludierenden Regierungsparteien die Möglichkeit, die ihnen, der sie alle zu den an Direktmandaten armen Parteien gehören, deren Kandidaten in der Regel keinen Wähler aus dem Haus locken, den größten Vorteil verschafft: Sie haben Parteilisten aufgewertet und die Direktmandate in ihrer Bedeutung reduziert. Entsprechend werden Sitze im Bundestag nur noch nach Maßgabe des Zweitstimmenanteils vergeben. Der bundesweit errungene Anteil an Zweitstimmen entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestages. Die personelle Zusammensetzung des Bundestages wird über innerparteiliches Gekungel ausgekaspert.

Mit Demokratie hat das nur wenig zu tun.

Erringt nun eine Partei mehr Direktmandate bei einer Bundestagswahl, dann ziehen nur die DIREKT VON WÄHLERN GEWÄHLTEN KANDIDATEN in den Bundestag ein, für die nach Maßgabe der Zweitstimme Sitze bereitstehen. Die Aufwertung der Parteiliste zulasten der Direktmandate ist für Parteioligarchien natürlich hervorragend, ein Zugewinn an “Macht” über die Abgeordneten, der vorhersehbar noch mehr zu einer Monokultur parteikarrieristischer Geschöpfe, die keinerlei Beziehung zu denen haben, die sie wählen, zur Folge haben wird, denn sie müssen sie nicht haben. Ein Platz auf der Parteiliste reicht.

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Was vom Verfassungsgericht gestärkt wurde ist somit die Stellung der Parteien. Die Stellung der Wähler wurde weiter geschwächt. Sie sind auf Gedeih und Verderb dem Parteiengekungel ausgeliefert, ohne dass Wähler eine Möglichkeit der Kontrolle haben. Sie müssen mit den Kandidaten vorlieb nehmen, die auf Parteilisten platziert werden.

Demokratie -1

Und all das, um Chancengleichheit unter Parteien herzustellen.
Indes, Chancengleichheit unter Wählern wird von den Verfassungsrichtern mit einer unglaublichen Rabulistik vom Tisch gewischt:

“Wenn aus einigen Wahlkreisen nicht der Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen in den Bundestag einzieht, sondern der Wahlkreis durch andere (Listen-)Abgeordnete im Bundestag vertreten wird, kann darin ein Widerspruch nur erkannt werden, wenn für die Wählerinnen und Wähler in einem Wahlkreis die Wahlkreiswahl als die allein maßgebliche Wahl für die Zuteilung eines Mandats angesehen würde. Nach dem Zweitstimmendeckungsverfahren ist jedoch die Wahlkreiswahl gerade nicht allein entscheidend für den Erhalt eines Mandats. Es sorgt vielmehr dafür, dass jeder Abgeordnete des Bundestages durch die Zweitstimmen für seine Partei legitimiert ist.”

Wenn man diese Sätze liest, fragt man sich unwillkürlich, ob die Verfassungsrichter sich über Wähler lustig machen oder diesen BS tatsächlich glauben. Wenn also eine Regierung ein Wahlgesetz verabschiedet, in dem Wähler als Souverän zugunsten von Parteien als Souverän entmachtet werden, wie es im vorliegenden Wahlgesetz der Fall ist, wenn diese Regierung zufällig aus genau den Parteien besteht, die von diesem neuen Wahlgesetz PROFITIEREN, dann ist das für die Verfassungsrichter kein Fall von politischer Korruption, nein, es ist ein legitimes Gesetz, das nunmehr als Richtschnur dazu dient, den Anspruch der Wähler, über die Erststimme einen EIGENEN KANDIDATEN und keinen Parteipopanz auf Landeslisten in das Parlament wählen zu können, abzuwehren, denn dieser Anspruch wurde ihnen gerade mit eben dem Gesetz, das korrupte Parteien zur Verbesserung der eigenen Wahlchancen verabschiedet haben, genommen. Und die Richter des deutschen Verfassungsgerichts, des Zweiten Senats, Dr. Doris König, Dr. Ulrich Maidowski, Dr. Christine Langenfeld, Dr. Astrid Wallrabenstein, Dr. Rhona Fetzer, Thomas Offenloch, Dr. Peter Frank und Dr. Holger Wöckel segnen das ab … Doktortitel sind schon lange nicht mehr, was sie einmal waren.

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Dass die Erststimmen von Wählern in Wahlkreis A anders behandelt werden als die Erstimmen von Wählern in Wahlkreis B, somit KEINE ALLGEMEINE GLEICHHEIT DER WAHL gegeben ist, ist den Rabulisten mit vornehmlich Doktortitel nicht nur egal, sie führen diejenigen, denen sie ihr Urteil zumuten, regelrecht vor:

“bb) Darüber hinaus führt das Zweitstimmendeckungsverfahren nicht zur Ungleichbehandlung von Wahlstimmen. Alle Wahlstimmen haben den gleichen Zählwert. Soweit Wählerinnen und Wähler mit ihrer Erststimme einen Wahlkreisbewerber einer Partei wählen, wird diese Stimme bei der Auszählung als eine Stimme für diesen Wahlkreisbewerber ausgewiesen.

Aber nicht einmal hier wird es den Verfassungsrichtern peinlich. Nein, sie legen noch eine Schippe drauf und führen eine neue Beurteilung von Folgen ein, die darauf basiert, die Folgen zu ignorieren und die Ausgangslage zu bewerten. Dass ein Wähler im Wahlkreis A seine Erststimme zwar dem Kandidaten gegeben hat, der den Wahlkreis gewonnen hat, dieser Kandidat aber im Gegensatz zum Kandidaten in Wahlkreis B nicht in den Bundestag einziehen kann, wird als unbedenklich ausgegeben, denn die Stimmen werden im Wahlakt gleichbehandelt, dass manche dieser Stimmen im Mülleimer landen, ist den Richtern keine Erwähnung wert, so wenig es ihnen einer Erwähnung wert ist, dass ein Direktkandidat in einem Wahlkreis, der 51% der Stimmen erhalten hat, dennoch keinen Weg in den Bundestag findet, weil ihn seine Partei auf einen Listenplatz gestopft hat, der nicht ausreicht, um in den Bundestag einzuziehen, während der Direktkandidat, den niemand im Bundestag will, der unter ferner liefen im Wahlkreis durchs Ziel geht, über die Liste seiner Partei aber auf Platz 1 abgesichert ist, und seinen Hintern im Bundestag plattsitzen kann. Das ist für die Verfassungsrichter kein Problem. Ihnen geht es darum, die Hegemonie von Parteien und die davon begünstigte Parteienkorruption zu sichern und genau das haben sie mit diesem Urteil auch getan:

“Auch die Erfolgschancen der Erststimmen sind gleich. Jede Erststimme führt dann zu einem Mandat für den Wahlkreisbewerber, wenn zum einen der Bewerber die meisten Erststimmen im Wahlkreis und zum anderen die Landesliste seiner Partei so viele Zweitstimmen erhält, dass ihr Sitzkontingent für alle ihre erfolgreichen Wahlkreisbewerber mit dem gleichen oder besseren Erststimmenanteil ausreicht. Beide Bedingungen sind ausschließlich vom Wahlergebnis abhängig.

Auch die Stimmen für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der ein Mandat im Zweitstimmendeckungsverfahren erhält, und die Stimmen für einen erfolgreichen Bewerber in einem anderen Wahlkreis, der kein Mandat erhält, werden nicht ungleich behandelt. Die Nichtzuteilung des Mandats an den erfolgreichen Bewerber ohne Zweitstimmendeckung ist das Ergebnis des vom Gesetzgeber gewählten Zuteilungsmechanismus, der von zwei Voraussetzungen abhängig ist (Erlangung der meisten Erststimmen im Wahlkreis und Zweitstimmendeckung durch die Landesliste). Der Erfolgswert der Wahlstimmen bestimmt sich entsprechend nach diesen beiden Voraussetzungen.”

Es ist nicht einfach, einen solchen Unsinn zu lesen, ohne Kopfschmerzen zu entwickeln. Letztlich, so die Richter, sind Wahlen der Ziehung der Lottozahlen vergleichbar. Auch bei der Ziehung der Lottozahlen werden alle Kugeln gleich behandelt, und es wird über einen Ziehungsmechanismus bestimmt, welche Kugeln die gleicheren sind. Bei Wahlen ist das eben genauso. Wer den Ziehungsmechanismus bestimmt, ist Souverän und dass dies beim Wahlrecht Parteien und nicht Wähler sind, das ist den Verfassungsrichtern, die wohl eher die Zersetzung als den Bestand der Verfassung zu sichern berufen wurden, vollkommen wurscht.

Wenn das Schiff untergeht, hat jeder die gleiche Chance, in ein Rettungsboot zu gelangen, nur Leute mit dem richtigen Parteibuch und Verfassungsrichter werden bevorzugt behandelt. Aber das ist kein Verstoß gegen Chancengleichheit, es ist durch ein Gesetz zur Auswahl der Besatzung von Rettungsbooten, das von Leuten mit bestimmtem Parteibuch verabschiedet und von Verfassungsrichtern als legitim angesehen wurde, gerechtfertigt.

Verfassungsschutz als Methode, die Verfassung zu zersetzen …


Es sei noch angefügt, dass unabhängige Kandidaten, die in einem Wahlkreis gegen die Phalanx der Parteien antreten, sofern sie die meisten Stimmen erhalten, vom Zweitstimmendeckungsverfahren ausgenommen sind, offenkundig ein Zugeständnis an die Gleichbehandlung von Wählern, das der Ampelkoalitition leicht gefallen ist, weil die Wahrscheinlichkeit, selbst Direktmandate zu erzielen, sehr gering ist, und die Wahrscheinlichkeit, dass ein unabhängiger Kandidat die Parteipuppen hinter sich lässt, noch viel geringer. Dessen ungeachtet gibt diese Ausnahmeregelung den Verfassungsrichtern eine weitere Gelegenheit, ihre umfassenden Kenntnisse in Rabulistik aller Art zum Besten zu geben:

“aa) Zwar werden Wahlstimmen für einen unabhängigen Bewerber im Fall seines Erfolges anders behandelt als Wahlstimmen für Wahlkreisbewerber einer Partei. Insbesondere erhält der unabhängige Bewerber ein Bundestagsmandat gemäß § 6 Abs. 2 BWahlG unabhängig vom Sitzvergabeverfahren nach dem Zweitstimmenergebnis.

Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt. Das Zweistimmenwahlrecht des BWahlG sieht einen Ausgleich zwischen dem Erst- und dem Zweitstimmenergebnis vor. Ist ein solcher Ausgleich ausgeschlossen, weil zwischen Wahlkreisbewerber und Landesliste kein Ausgleichszusammenhang hergestellt werden kann, ist eine besondere Berücksichtigung dieser Konstellation zwingend. Die Möglichkeit, unabhängige Wahlkreisbewerber vorzuschlagen, sichert das Wahlvorschlagsrecht aller Wahlberechtigten unabhängig von politischen Parteien als Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilnahme an der Wahl.”

Weil es im Gesetz, dessen Verfassungsgemäßheit, die Verfassungsrichter eigentlich bewerten sollen, so steht, weil darin steht, dass Zweitstimmen, also Parteistimmen ab sofort wichtiger sind als Erststimmen, also Personenstimmen, deshalb ist die Ungleichbehandlung von Wählern gerechtfertigt. Das ist schon gehobene zirkuläre Argumentation, die das Beispiel des wütenden Poseidon in den Schatten stellt [Sie kennen das: A: Das Meer ist heute aber unruhig. B: Ja klar, Poseidon ist sauer. A: Woher wissen Sie, dass Poseidon sauer ist? B: Sehen Sie nicht, dass das Meer heute unruhig ist?]. Nun war Logik nie das, was Juristen auszeichnet, logisches Denken eher die Fähigkeit, die Juristen, sehr zum Leidwesen von Egon Schneider häufig fehlt, dass jemand gegen einen Leichnam kickt, der gerade von einem Mafioso erschossen wurde und dessen Tod dadurch rechtfertigt, dass der Mafioso ihn zum Tode verurteilt hat, das ist indes eine neue Qualität: eine Verfassungsgerichts-Qualität.

Aber es ist natürlich ungerecht, Verfassungsrichter dafür zu prügeln, dass sie dieselben Folgen eines Brain Drain zeigen, die all die anderen, die sich im erweiterten politischen System herumtreiben, auch zeigen.


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Author: Michael Klein

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