Weil Verarmung vorhersehbar ist, umfassen die angekündigten Verfassungsänderungen noch kleine Schweinereien, darunter die Ausweitung des Begriffs der Sicherheit, so dass er nun Bereiche wie „Zivil- und Bevölkerungsschutz, Cybersicherheit …“ umfasst. Wer hier nicht Alarm schlägt, weil die Selbstbereicherer, die sich als Regierung einnisten wollen, offenkundig schon jetzt neue Anschläge auf die Meinungsfreiheit (wegen der Sicherheit), Eigentum (wegen der Sicherheit) und Versammlungsfreiheit (wegen der Sicherheit) planen, dem ist im am wenigsten freien Deutschland, das es je gab, nicht mehr zu helfen.
Indes, die Ermächtigungen der noch nicht eingesetzten und gewählten Bundesregierung durch die abgewählten Abgeordneten des 20. Bundestages, Schulden zu machen, die deutsche Wirtschaft der Klimaphantasie kranker Menschen zu überantworten und die Sicherheit als Ausrede für jede Form von Anschlag auf bürgerliche Freiheiten zu benutzen, sie wird, obschon sie ganz einfach durch einen getrennten Antrag von AfD und LINKE, den 21. Bundestag einzuberufen, zu verhindern wäre, nicht verhindert werden.
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Das Unheil nimmt seinen Lauf.
So wie es in der Weimarer Republik seinen Lauf genommen hat, als Friedrich Ebert erstmal den Notstands-Paragraphen 48 missbrauchte, um am Reichstag vorbei zu regieren. Eine Verfassung, und das Grundgesetz ist eine Verfassung, umfasst in aller Regel formale Bestimmungen dazu, wie das politische System, die Beziehungen der politischen Akteure und Institutionen zueinander verfasst sind, welche Rechte und Pflichten den im Geltungsbereich der Verfassung Lebenden garantiert werden bzw. zukommen, formale Regel und Bestimmungen, keine Politiken.
Damit wurde erstmals im Oktober und November 1994 gebrochen als Artikel 3 eine Ergänzung erhalten hat, die seither als Rechtfertigung gedient hat, um Milliarden Euro von Steuerzahlern zu verbrennen und zudem der Umweltschutz als Staatsziel eingeführt wurde. In seiner ursprünglichen Fassung lautet Artikel 3 GG:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Am 27. Oktober 1994 wurde die folgende Veränderung vorgenommen:
„Der Staat fördert“, ist seither die Legitimation um Milliarden in Bevorteilungsprogrammen wie dem Professorinnenprogram oder Genderprojekten zu versenken und Myriaden von Frauenaktivisten in entsprechenden Cafés, Räten oder an anderen Orten, zum Klatsch zu versammeln.
Damit ist ein elementarer Grundsatz von Verfassungen, die einem als homogen angenommenen Staatsvolk Spielregeln geben, gebrochen und erstmals durch Partikularinteressen, die die Bereicherung, das Rent Seeking einzelner Gruppen ermöglichen, verunreinigt worden.
Und damit waren die Schleusen geöffnet für Ergänzungen des Grundgesetzes al gusto – dafür, das Grundgesetz zum Wunschzettel der Selbst- und der Bereicherung der eigenen Klientel zu machen und vor allem dazu, Ansprüche für partikulare Gruppen als politischen Gefallen zu verkaufen.
Eine kursorische Liste der Grundgesetzänderungen, die seit 1953 erfolgt sind, zeigt die Außergewöhnlichkeit, die darin besteht, die Interessen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen im Grundgesetz speziell zu fixieren und damit zwangsläufig die Bevölkerung in zu bevorteilende und zu benachteiligende Gruppen zu trennen:
- 19. März 1953 – Anpassung des Wahlrechts (Artikel 38): Briefwahl wird ermöglicht.
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19. März 1954 – Regelung der Rechtsprechung in Steuersachen (Artikel 105).
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26. März 1954 – Gesetz über den Bundesverfassungsgerichtshof: Ergänzung zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts (Artikel 94).
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21. Dezember 1954 – Anpassung des Finanzverfassungsrechts (Artikel 106).
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23. Februar 1955 – Vorbereitung der Wiederbewaffnung (Vorläufer der großen Reform 1956).
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19. März 1956 – Einführung der Bundeswehr und Wehrpflicht (Artikel 87a, 87b u.a.).
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24. Juni 1958 – Erweiterung der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes (Artikel 74).
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6. März 1959 –Anpassung der Finanzverwaltung (Artikel 108).
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23. August 1960 – Regelung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Artikel 96).
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19. August 1964 –Anpassung der Richterwahlausschüsse (Artikel 95).
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16. Juni 1965 – Erweiterung der Finanzkompetenzen des Bundes (Artikel 104a).
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20. Dezember 1965 – Anpassung der Gemeindefinanzen (Artikel 106).
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30. Januar 1968 – Änderung der Wahlkreiseinteilung (Artikel 38).
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17. Mai 1968 – Einführung von Notstandsregelungen (Artikel 115a–115l u.a.).
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28. August 1969 – Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern (Artikel 91a, 104a u.a.).
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12. Mai 1971 – Einführung von Gemeinschaftsaufgaben (Artikel 91b).
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18. Juni 1971 – Anpassung der Finanzverfassung (Artikel 109).
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26. Mai 1972 – Änderung der Wahlaltergrenze auf 18 Jahre (Artikel 38).
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24. Mai 1974 – Anpassung der Finanzhilfen (Artikel 104a).
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16. Mai 1976 – Ergänzung der Gemeinschaftsaufgaben (Artikel 91a).
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26. August 1976 Änderung der Richterbesoldung (Artikel 97).
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20. Dezember 1976 Anpassung der Finanzverfassung (Artikel 106).
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27. Oktober 1978 – Änderung der Zuständigkeiten im Bildungswesen (Artikel 74).
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12. Februar 1982 – Anpassung der Finanzhilfen (Artikel 104a).
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29. Januar 1986 – Einführung von Mitwirkungsrechten der Länder bei EU-Angelegenheiten (Artikel 23).
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21. Dezember 1990 – Anpassung an die deutsche Einheit (Präambel, Artikel 23 u.a.).
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26. März 1993 – Einschränkung des Asylrechts (Artikel 16a).
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15. November 1994 – Einführung des Umweltschutzes als Staatsziel (Artikel 20a).
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20. Dezember 1995 – Anpassung der Finanzverfassung (Artikel 106).
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14. November 1996 – Änderung der Wahlkreiseinteilung (Artikel 38).
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26. März 1998 – Anpassung der Länderrechte bei EU-Angelegenheiten (Artikel 23).
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16. Juli 1998 – Änderung der Finanzhilfen (Artikel 104b).
- 26. März 1998 – Großer Lauschangriff: Grundgesetzänderung um akustische Überwachung von Privatwohnungen zu ermögliche, 2004 vom Bundesverfassungsgericht als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt, 2005 als neugefasstes Gesetz verabschiedet;
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19. November 1999 – Anpassung der Gesetzgebungskompetenzen (Artikel 74).
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29. November 2001 – Änderung der Finanzverfassung (Artikel 106).
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26. Juli 2002 – Erweiterung des Umweltschutzes um Tierschutz (Artikel 20a).
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28. August 2006 – Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern (Artikel 72, 74 u.a.).
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19. März 2009 – Einführung der Schuldenbremse (Artikel 109, 115).
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11. Juli 2012 – Anpassung an EU-Fiskalpakt (Artikel 23).
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13. Juli 2017 – Reform der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern (Artikel 104c).
- 17. Mai 2019 – Digitalpakt „Schule“ – Ausstattung von Schulen mit Computern etc.
- 3. Juni 2022 – Schaffung des Sondervermögens „Bundeswehr“ in Höhe von 100 Milliarden Euro trotz vorhandener Schuldenbremse.
Die Mehrzahl der Grundgesetzänderungen betrifft die Beziehung zwischen Bund und Ländern, vor allem in den Bereichen Finanzen und Bildung. Es folgen Grundgesetzänderungen in den Bereichen Verteidigung sowie in den letzten Jahren die explizite Aufnahme von Politikzielen in den formalen Apparat des Grundgesetzes, die oben bereits angesprochen wurde. Mit kurzen Einbrüchen der Vernunft, wie sie 2009 mit der Einführung der Schuldenbremse erfolgt sind, beginnt eine neue Phase, nämlich die des Missbrauchs von Sondervermögen, also von zusätzlichen SCHULDEN, die eine bestimmte Zweckbindung erhalten, um die tatsächliche Nettoschuldenaufnahme im Haushalt zu verschleiern:
Im Jahr 2023 waren im Bundeshaushalt 29 verschiedene Sondervermögen vorhanden, die zum Teil noch aus den 1950er Jahren stammen. Wären Sie als Nettokreditaufnahme ausgewiesen, denn eine solche stellen sie nun einmal dar, der Haushalt des Jahres 2023 hätte sich ganz anders dargestellt…
Einst ein Mittel, um Finanzbedarf über Jahre zu strecken und die Schulden flexibel zu halten, sind Sondervermögen seit 2009 zu einem Mittel verkommen, um Schulden in beliebiger Höhe machen zu können, ohne dieselben in der Nettokreditaufnahme des Haushaltes ausweisen zu müssen.
Eine der zahlreichen Betrügereien am Wähler.
Sondervermögen stellen einen Bruch mit dem Grundgesetz dar, denn sie verstoßen gegen die Schuldenbremse, die seit 2009 im Grundgesetz verankert ist. Um den Raub am Steuerzahler, den Polit-Gangster in Legislaturperioden vornehmen, in Grenzen zu halten, müssen „Sondervermögen“ also eigenständige Ergänzung ins Grundgesetz aufgenommen werden. Allein die Tatsache, dass ein Bruch des Grundgesetzes dadurch vermieden wird, dass das Grundgesetz um diesen Bruch erweitert wird, was in etwa der Vorgehensweise entsprechen würde, Mord im Strafgesetzbuch dadurch zu relativieren, dass im Strafgesetzbuch der Passus aufgenommen wird, Mord aus Habgier ist von diesem Gesetz nicht erfasst, sollte schon zu denken geben, denn sie vermittelt einen Eindruck davon, wie normal Selbstbereicherung, Raub am Steuerzahler und Veränderung des Grundgesetzes, um den eigenen Willen auch gegen den Geist des Grundgesetzes durchzusetzen, unter Polit-Gangster mittlerweile sind.
Und wem diese Form der Darstellung nicht reicht, der möge die folgende Liste der Grundgesetzänderungen seit 1990 und der davon betroffenen Artikel durchscannen, um eine ungefähre Vorstellung davon zu erhalten, wie sehr sich die Rauborganisationen, die Parteien genannt werden, den Staat zur Beute gemacht haben.
Die Liste umfasst den Zeitraum von 1990 bis 2022 und zeigt, dass Friedrich Merz und seine Räuber kein neues Phänomen sind, sie sind ein Symptom einer degenerierten Polit-Klasse, deren Mitglieder alles tun, um Steuerzahler zu schröpfen.
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Author: Michael Klein
Michael Klein