VG Koblenz: Geschäftsführer haftet für Steuerschulden
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Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft, kurz UG, haften für die Gewerbesteuerschulden des Unternehmens. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az.: 5 K 526/15.KO).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Geschäftsführerhaftung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuerschulden einer UG. Das hat das VG Koblenz mit Urteil vom 13. November 2015 entschieden.
In dem konkreten Fall war die alleinige Geschäftsführerin einer UG in Haftung für die Gewerbesteuerschulden der 2009 gegründeten Gesellschaft in Anspruch genommen worden. Am 9. August 2012 erhielt sie den bestandskräftigen Bescheid für die Gewerbesteuern 2010 und 2011. Die Steuern wurden von ihr nicht entrichtet, auch auf Mahnungen und Vollstreckungsbescheide reagierte sie nicht. Schon im Juni 2012 hatte sie Insolvenzantrag für die Firma gestellt. Dieser wurde im November 2012 mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.
Mit Haftungsbescheid vom August 2013 nahm die zuständige Gemeinde die Geschäftsführerin als Haftungssteuerschuldnerin für die Gewerbesteuerschulden in Anspruch. Da sie nach wie vor keine Steuererklärungen abgegeben hatte, waren die Gewerbesteuerbeträge vom Finanzamt geschätzt worden. Nachdem ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob die Geschäftsführerin Klage gegen den Haftungsbescheid. Sie argumentierte, dass kein Steuerschaden entstanden und die geschätzten Beträge unrealistisch seien. Die UG habe nur Verluste gemacht.
Das VG Koblenz wies die Klage ab. Als alleinige Geschäftsführerin der UG sei sie verpflichtet gewesen, die Steuererklärungen für das Unternehmen abzugeben und die Steuern zu entrichten. Diese Pflicht als Geschäftsführerin habe sie vorsätzlich verletzt ebenso wie die Vermögensvorsorgepflicht, so die 5. Kammer des VG Koblenz. Die Steuerschulden seien auch schon vor der Insolvenz der UG angefallen, so dass noch die Möglichkeit bestand, die Steuern zu entrichten. Zu den geschätzten Beträgen sei es nur gekommen, weil die Geschäftsführerin ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen verletzt habe und auch geschätzte Steuern müssen gezahlt werden.
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft können mit ihrem Privatvermögen in der Haftung stehen, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Sie und andere leitende Organe können sich in Haftungs- und Vertragsfragen an einen im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
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