RA Tobias Ulbrich
Thema heute: „Zitate aus einem Urteil gegen Impfgeschädigte der 11. Zivilkammer des LG Mannheim“ (LG Mannheim, Urteil vom 30.05.2024, Az: 11 0 53/23)
Wie wird begründet, dass die 20,5 Mrd EUR Gewinn von BioNTech vor den bösen Impfgeschädigten zu schützen ist?
Zitat S. 15 der Entscheidungsgründe:
„Zwar handelt es sich um einen Tatbestand der Gefährdungshaftung; diese Haftung ist aber zu Gunsten des Arzneimittelherstellers begrenzt auf solche schädlichen Wirkungen, die außerhalb eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses liegen. Der hierdurch bewirkte Schutz des Arzneimittelherstellers würde erheblich relativiert, wenn die positive Nutzen-Risiko-Abwägung, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gewonnen wurde, mit Haftungsfall überprüft werden könnte, ohne dass neue Erkenntnisse oder Tatsachen vorliegen.“
Die Behörden sind so geil und unfehlbar, dass es wie folgt weiter geht:
„Nur bei einer Verbindlichkeit der positiven Nutzen-Risiko-Abwägung des Zulassungsverfahrens hat der Arzneimittelhersteller eine verlässliche Grundlage für seine Entscheidung, das Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. Hinzu kommt, dass das Zulassungsverfahren extrem aufwändig ausgestaltet ist und vor einer hochspezialisierten Fachbehörde zu führen ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte im Gesetz oder in den Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucksache 7/3060 zum ersten Entwurf eines Arzneimittelgesetzes, der nahezu wortgleich zum heutigen Gesetz auf die Vertretbarkeit der schädlichen Wirkungen abstellte), dass die behördliche Abwägung ohne Veränderung der der Zulassung zu Grunde liegenden Umstände im Haftungsprozess überprüft werden sollte.“
Auf deutsch übersetzt: Nur wenn die Gerichte die Behörden zu Heiligen stempeln und nichts prüfen, kann der Schutz der Hersteller vor Reduzierung ihrer Gewinne durch Anliegen von Impfgeschädigten effektiv geschützt werden.
Der Inhalt des Vorgetragenen zum Nutzen-Risiko-Verhältnis darf nicht inhaltlich betrachtet werden, weil nur die Behörden alles richtig machen und korrekt prüfen, weshalb nichts hinterfragt werden darf. Wörtlich heißt es auf Seite 17:
„Dabei schließt sich die Kammer zunächst den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2022 an, dass es den einzelnen Behörden und Gerichten grundsätzlich gestattet ist, in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung eines europäischen Rechtsaktes auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei einer Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1WB 2/22 Rn. 205 f.). Dabei ist auch zu beachten, dass die Ständige Kommission beim Robert Koch-Institut für nahezu alle Altersgruppen die Impfung gegen Covid-19 mit den zugelassenen Impfstoffen empfohlen hat und immer noch empfiehlt. Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission bilden den medizinischen Standard ab und berechtigen zu der Annahme, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 220 m.w.N.).“
Wenn dann wiederum die STIKO auf den Hersteller in Bezug auf die Pharmakovigilanz verweist und die Tatsache, dass sie keine Nutzen-Risiko-Prüfung vornimmt, dann wird das hier zum wahren Treppenwitz, völlig abgesehen von der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Lüge der Zeugen des RKI stützte, dass es einen Übertragungsschutz gäbe, weshalb die Duldungspflicht ja aufrechterhalten blieb. Die Hintergründe dieser Entscheidung sollten im Bund sicher einen eigenen Untersuchungsausschuss wert sein, wie es dazu kommen konnte, dass Zeugen des RKI entgegen der eigenen Kenntnis zu solchen Äußerungen kamen, wenn doch der Hersteller selber erklärte, keinen Übertragungsschutz beantragt, geprüft, geschweige denn genehmigt erhalten zu haben. Welche Absprachen gab es mit dem Bundesverwaltungsgericht? Warum erklärte der Vorsitzende des Senats, dass er nicht gedenke, behördliche Entscheidungen in Frage zu stellen, obgleich genau das seine Hauptaufgabe sein dürfte?
Kommen wir zum nächsten Thema: Fach- und Gebrauchsinformationen. Erst wird die Fach- und Gebrauchsinformation des Herstellers für unbeachtlich erklärt, dass quasi alles Fach- und Gebrauchsinformation gewesen sei (vor allem von Geschädigten nicht prüfbar), um dann zu erklären, dass es völlig normal sei, dass die neben der Spur liegen dürften. Hier das Zitat:
„Der Schaden muss also gerade aufgrund einer unzureichenden Arzneimittelinformation eingetreten sein. Die aufzunehmenden Informationen ergeben sich zum einen aus den Prüfungsunterlagen, die bei der Zulassung des Arzneimittels eingereicht werden, das heißt die aufgrund der Prüfungsunterlagen bekannt sind, und zum anderen aus sämtlichen sonstigen wissenschaftlich anerkannten Sachverhalten, einschließlich des allgemeinmedizinischen Wissenstandes aufgrund von Tatsachen und Erfahrungen, die in der Fachliteratur geschildert und in der ärztlichen Praxis beobachtet werden. Dies bedeutet nicht, dass die jeweiligen Erkenntnisse unter Wissenschaftlern unumstritten sein müssen; neue wissenschaftliche Erkenntnisse unterliegen naturgemäß häufig Unschärfen und Unsicherheiten.“
Genau vor dem Hintergrund können unzutreffende Fach- und Gebrauchsinformationen niemals Grundlage eines Anspruchs sein. Wir hatten ja schon oben gelernt, dass die Gewinne des Herstellers zu schützen sind, wo kämen wir da hin, wenn jetzt auch noch ein Hintertürchen offenstünde. Also schnell Kauderwelsch erfinden.
Damit das jetzt auch noch einmal alle in Klartext lesen; hier die Schlussfolgerung der 11. Zivilkammer des LG Mannheim:
„Hier ist auf der Grundlage des Klägervorbringens schon nicht ersichtlich, dass die Produktinformationen gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen haben. Die Klägerin bezieht sich lediglich erneut auf ihre eigene Einschätzung zur Wirkungsweise des Impfstoffes, die fehlerhaften Studien und einen fehlenden Hinweis auf seine nicht vorhandene Wirksamkeit. Die Wirksamkeit ist aber aufgrund der mehrfachen Zulassungsentscheidungen durch die EMA (vgl. oben) nachgewiesen.“
….. und wer so ein geiles Produkt mit so überragendem Nutzen gebaut hat, der kann nichts falsch gemacht haben, weil die Behörden ja den Persilschein ausgestellt haben.
Weiterlesen nach der Werbung >>>
Genau deshalb muss es bei jeder potentiellen deliktischen Handlung am Verschulden fehlen. Wenn eine europäische Behörde eine Zulassung erteilt, dann ist die sowas von unfehlbar richtig, dass sofort die Doppelblindenbinde von Justizia über beide Augen und Ohren gezogen werden muss.
Da reichen auch dann als Urteilsbegründung nur noch knackige Hauptsätze, die ungeprüft und unbegründet in der Luft stehen bleiben:
„Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §823 Abs. 2BGB i.V.m. § 95 Abs. 1N.r 3a, 96 N.r 3 AMG i.V.m. § 8 AMG oder aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 223 f. StGB zu. Ein solcher Anspruch scheitert jedenfalls am fehlenden Verschulden der Beklagten. Aus den vorgenannten Gründen kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit der Beklagten angenommen werden.“
Die Tatsache, dass jede Fahrlässigkeit auch reicht, scheint nicht dazu zu führen, einmal den Sorgfaltsmaßstab definieren zu wollen. Denn das hat schon wer getan? Raten Sie mal?
Gerne höre ich ich von Ihnen in den Kommentaren, wenn sie solche Urteile lesen, die quasi ihre Arbeitsverweigerung erklären, weil Behörden immer Recht haben und der Täter zu schützen sei. Was glauben Sie, was das mit den Geschädigten macht, wenn sie lesen, dass die Gerichte erklären, sie seien für den Schutz der Gewinne der Impfhersteller da?
Nur so am Rande: Nichts davon steht so im Gesetz, nur dass da kein falscher Eindruck aufkommt.
Zur Quelle wechseln
Author:
Alexander Wallasch