• 6. Juni 2025

ProAsyl unter Schleuserverdacht: DPolG-Boss Teggatz erstattet Anzeige gegen Unbekannt

ByRSS-Feed

Juni 5, 2025

Wer die Debatte um die illegale Migration nach Deutschland seit 2015 medial begleitet hat, erinnert sich sicher noch an die Diskussion um die Menschenwürdigkeit von Tests – wie etwa das Röntgen der Handgelenke – zur Altersfeststellung. Etwa die Österreicher machten es, Deutschland tat sich schwerer.

Hintergrund: Einer Zurückweisung von Minderjährigen – und hier vor allem unbegleiteten Minderjährigen – sind hohe rechtliche Hürden gesetzt. So muss etwa sichergestellt werden, dass Jugendliche nach der Rückkehr in ihrer Heimat auch betreut werden.

Das wussten bald immer mehr illegale Zuwanderer, die Fälle von erwachsenen Männern, die als Minderjährige in Deutschland blieben, häuften sich. Eine Frage, die zehn Jahre nach Beginn der illegalen Massenzuwanderung für Aufmerksamkeit sorgte, veranlasste DPolG-Boss Heiko Teggatz jetzt dazu, Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen.

Die Strafanzeige liegt Alexander-Wallasch.de exklusiv vor. Hat eine NGO Migranten proaktiv dazu geraten, ihr Alter falsch anzugeben, um als Minderjährige nicht zurückgewiesen werden zu können?

Die Vorgeschichte hat die Journalistin Zara Riffler hier bereits für Euronews aufgeschrieben.

Weiterlesen nach der Werbung >>>

Hier die Strafanzeige von DPolG-Boss Heiko Teggatz im Wortlaut:

Hiermit erstatte ich
STRAFANZEIGE
gegen unbekannt

Sachverhalt:

Am 9. Mai 2025 kam es am Bahnhof in Frankfurt/Oder zu einer unerlaubten Einreise von drei somalischen Staatsangehörigen. Dieser Fall hat medial für ganz erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt, da die VI Kammer des Berliner Verwaltungsgericht die von der Bundespolizei durchgeführten Zurückweisungen in einer einstweiligen Entscheidung für rechtswidrig erklärt
hat. (VG Berlin Az. VG 6 L 191/25, 192/25, 193/25 vom 2. Juni 2025).

Aus den Entscheidungsbegründungen geht hervor, dass die drei somalischen
Staatsangehörigen bereits zuvor mehrfach versucht haben, unerlaubt nach Deutschland einzureisen. Dieses jedoch ohne Erfolg.

Weiter wurde medial darüber berichtet, dass die drei somalischen Staatsangehörigen durch unbekannte Personen, welche möglicherweise dem Verein ProAsyl angehören oder zumindest für diesen aktiv sind, in Polen beherbergt und mit neuer Bekleidung sowie möglicherweise
mit neuen Mobilfunkgeräten ausgestattet wurden.

https://de.euronews.com/my-europe/2025/06/04/insider-nach-zuruckweisungs-urteil-somalierin-sieht-keinesfalls-minderjahrig-aus

https://m.bild.de/politik/inland/gericht-stoppte-zurueckweisung-so-tricksten-3-somalier-asyl-hammer-herbei-683e982a0156896c3bbcd5de?wtmc=whtspp-shr

Auch in den Entscheidungsgründen wird auf eine Person hingewiesen, welche „Nothilfe“ geleistet hätte, dieses aber auf Dauer nicht weiter finanzieren könne.

Ob eine weitere Unterstützung mit finanziellen Mitteln erfolgte, kann der Entscheidungsbegründung nicht entnommen werden.

In Vorbereitung auf einen erneuten Versuch der unerlaubten Einreise wurde Medienberichten zufolge, möglicherweise durch den Verein ProAsyl eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.

Möglicherweise geschah dieses bereits vor der Tatbegehung der unerlaubten Einreise durch die somalischen Staatsangehörigen. Vermutlich wurden diese auch durch unbekannte Personen, welche dem Verein ProAsyl angehören oder für diesen tätig sind, beraten und bei der Tatbegehung begleitet und unterstützt.

Aus diesem Sachverhalt könnten sich folgende Straftatbestände ergeben:

1. 2. Einschleusen von Ausländern §96 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b. AufenthG
Beihilfe zur unerlaubten Einreise §95 Abs. 1 Nr. 3, §95 Abs. 3 AufenthG i.V.m
§27 StGB

Mindestens eine der drei somalischen Staatsangehörigen soll bei der Kontrolle die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt haben, welche möglicherweise ge- oder verfälscht war und zum Ziel hatte, dass Alter der Person und damit wesentliche Teile der Identität zu verschleiern.

Hier könnte der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein, da dieses
Dokument zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt wurde. Fraglich ist, wie die Person an dieses Dokument gelangt ist und wer dieses Dokument hergestellt hat.

Möglicherweise könnte der Straftatbestand des §267 StGB erfüllt sein.

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen „unbekannt“ wegen:

1. 2. Einschleusen von Ausländern gem. §96 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b. AufenthG
Beihilfe zur unerlaubten Einreise gem. §95 Abs. 1 Nr. 3, §95 Abs. 3 AufenthG
i.V.m §27 StGB
3. Urkundenfälschung gem. §267 StGB

Sollten sich aus dem geschilderten Sachverhalt oder den medialen Berichterstattungen weitere mögliche Straftatbestände ergeben, welche von mir nicht explizit benannt wurden, bitte ich auch diese zu verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Heiko Teggatz

Zur Quelle wechseln
Author:
Alexander Wallasch

Teile den Beitrag mit Freunden