Berlin (ots)
Deutsche Pharmabranche fordert, die Umsetzung der europäischen Kommunalabwasserrichtline (KARL) zu stoppen, bis wesentliche Fragen geklärt sind
Nachdem sieben Mitgliedsunternehmen von Pharma Deutschland bereits im März 2025 Klage gegen die europäische Kommunalabwasserrichtline eingereicht hatten, vollzieht Pharma Deutschland den angekündigten Schritt und beantragt heute die Zulassung als Streithelfer zum Klageverfahren seiner Mitgliedsunternehmen vor dem Europäischen Gericht (EuG).
Vor dem Hintergrund der umfassenden und grundsätzlichen Kritikpunkte, die in den letzten Monaten aus zahlreichen europäischen Staaten formuliert worden waren, und der Ankündigung der Europäischen Kommission Anfang Juni, die durch die erweiterte Herstellerverantwortung entstehenden Kosten und Auswirkungen auf die betroffenen Sektoren zu prüfen, fordert Pharma Deutschland, die Umsetzung der KARL bis zur Klärung wesentlicher Fragen auszusetzen.
„Die Kommunalabwasserrichtlinie ist in ihrer jetzigen Fassung am Ende. Die Europäische Kommission sollte jetzt die Umsetzung stoppen und im Lichte des Ergebnisses der Überprüfungen der Kosten und Auswirkungen der Herstellerverantwortung auf die betroffenen Sektoren einen Neustart wagen“, betont Jörg Wieczorek, Vorstandsvorsitzender von Pharma Deutschland. „Es gibt in der EU keine Institution, die die Kommunalabwasserrichtlinie noch inhaltlich verteidigt. Das stärkste Argument der Befürworter ist, dass das kommunale Abwasser europaweit eine vierte Klärstufe braucht und dass dies irgendjemand bezahlen muss. Aber gerade, weil die Beseitigung von Spurenstoffen aus dem Abwasser eine dringende und gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, darf mit der aktuellen und völlig unzulänglichen Richtlinie keine wertvolle Zeit vertrödelt werden. Jetzt müssen erst die Fakten geklärt werden. Anschließend geht es an die gerechte Verteilung der Kosten. Dass das alles schon längst hätte passieren müssen, kann kein Argument für ein ‚weiter so‘ sein.“
Hintergrund: Das Gerichtsverfahren
Die Unternehmen argumentieren gegenüber dem Gericht unter anderem damit, dass sich die Regelungen über die erweiterte Herstellerverantwortung nicht durch das Verursacherprinzip nach Art. 191 (2) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen lassen. Die beklagte Richtlinie legt fest, dass mindestens 80 Prozent der Kosten für Bau und Betrieb der vierten Klärstufe nach dem Verursacherprinzip auf die Hersteller von Human-Arzneimitteln und Kosmetika umgelegt werden. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, auf ökologische bzw. nachhaltigere Produkte umzustellen. Diese Lenkungsfunktion des Verursacherprinzips kann bei Human-Arzneimitteln jedoch nicht erreicht werden, weil der gewünschte Effekt fest mit den jeweiligen Wirkstoffen verbunden ist. Darüber hinaus lassen sich die zu beseitigende Spurenstoffe in den kommunalen Abwässern keineswegs nur auf Human-Arzneimittel oder Kosmetika zurückführen. Durch die finanzielle Mehrbelastung der Pharmaunternehmen aus der Kommunalabwasserrichtlinie droht eine Situation, in der sich viele Human-Arzneimittel nicht mehr kostendeckend in Deutschland oder Europa vertreiben lassen.
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