• 10. Februar 2025

Opfer der Landesmedienanstalten: Wie auf fragwürdigen Grundlagen gegen alternative Publizisten vorgegangen wird!

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Feb. 9, 2025
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Während der Anfänge von Corona hat die Politik im Jahr 2020 die Gelegenheit der gesellschaftlichen Unruhe genutzt, um verschiedene Maßnahmen der Gängelung nicht nur der Bevölkerung im Generellen auf den Weg zu bringen. Gerade auch alternativen Medien sollte das Leben schwer gemacht werden. Möglicherweise in der damals totalitär anmutenden Manier und dem bewussten Willen, kritische Perspektiven zu unterdrücken, beschloss man ohne großes Aufsehen eine Anpassung des entsprechenden Staatsvertrags in Paragraf 19, welcher es künftig Aufsichtsbehörden erlauben sollte, selbst gegen den einfachen Online-Blogger vorgehen zu können, wenn sich dieser nicht an die Pflicht zu berufsethischem Handeln hält. Während es Fernsehsender und Tageszeitungen sind, die der Selbstregulierung unterliegen und sich Entscheidungen des Presserates oder Rundfunkräten verpflichtet fühlen, ist es die veröffentlichende Einzelperson gewesen, welche sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter der Fuchtel eines externen Beobachters wiederfinden musste. Schließlich hielt man Art. 5 GG hoch, um prinzipiell jedem die Gelegenheit zu geben, sich frei äußern zu können.

Und während zahlreiche Experten und Verfassungsrechtler scharfe Kritik daran übten, dass nicht nur die schwammige Formulierung in der Neuregelung Tür und Tor für Missbrauch öffne, begannen die ersten Landesmedienanstalten damit, Influencer oder Aktivisten zu ermahnen, wenn sie beispielsweise auf einer eigenen Webseite regelmäßig, auf Dauer und gewerbsmäßig (also durch Werbung oder Abos finanziert) redaktionelle Texte zur Verfügung stellten, hierbei aber vergaßen, Quellenangaben für die von ihnen bereitgestellten Informationen anzugeben. So baute sich nach und nach eine ganze Welle an zensorischen Eingriffen ziemlich willkürlich und eigenständig agierender Ordnungshüter auf, deren Unabhängigkeit infrage gestellt werden muss, weil sie am Ende doch selbst nicht gewährleisten können, Ferne von den regierenden Machthabern zu praktizieren. Aktuell hat es nun Alexander Wallasch getroffen, der mit einem ellenlangen Schreiben eines solchen Kuratoriums aus Niedersachsen bedacht wurde (siehe hier).

Gebotene Sorgfalt?

3000 Artikel soll er überarbeiten oder löschen, weil er angeblich nicht dokumentiert habe, ob von ihm angeführte Darstellungen von Migrantengewalt unter vornehmlich syrischen und afghanischen „Flüchtlingen“ mit Blick auf ihre Richtigkeit hinreichend verifiziert wurden. Auch seine Berichte über die „Pandemie“ wurden erwartungsgemäß gerügt, entsprechen sie doch nicht dem hoheitlichen Narrativ, dass damals alles richtig gemacht wurde. Und so ist es für den Kollegen nun eine existenzielle Frage, wenn ihm die Einleitung eines förmlichen Verfahrens mit erheblichen Kosten und Strafen angedroht wird, sollte er dem Ersuchen eines halboffiziellen Kontrollorgans nicht nachkommen, welches sich auf höchst unklare Definitionen beruft. Zwar besagen die Publizistischen Grundsätze in Ziffer 2, dass „Informationen in Wort, Bild und Grafik […] mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben [sind]“. Doch wann stellt ein Beitrag eine Nachricht und wann einen Kommentar dar?

Denn gerade für persönliche Ansichten und individuelle Auffassungen, so hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, braucht es keine weitergehende Untermauerung: „Meinungsäußerungen müssen jedoch grundsätzlich nicht begründet werden, sondern genießen unabhängig davon Grundrechtsschutz, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos sind“, entschied man im Beschluss vom 9. November 2022 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 523/21.

Ab bestimmtem Professionalitätsgrad unter Beobachtung?

Ob die im Genre der Kolumne zu Rate gezogene Aufmacher und Hintergründe tatsächlich der Angabe eines Ursprungs bedürfen, ist insofern höchst umstritten. Zwar ist auch bei dieser Sparte davon auszugehen, dass der Autor stets mit gesundem Menschenverstand darauf achtet, schlichte Falschbehauptungen zu unterlassen. Doch in der Regel genügt es, wenn eine Neuigkeit auf ihre Plausibilität abgeklopft wird. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass bereits in der Breite bekannte Sachverhalte nicht zitierwürdig sind und durch Nachweis gesondert bezeugt werden müssen: „Unter Allgemeinwissen versteht man Inhalte, die in vielen Quellen zu finden sind, die nicht neu oder ungewöhnlich sind und insgesamt als gültig akzeptiert gelten“, so der gängige Maßstab innerhalb und außerhalb wissenschaftlichen Arbeitens.

Daher ergibt sich in der Gesamtschau nicht nur die Fragestellung, inwieweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, jeden Einzelnen von uns ab einem gewissen Grad der Professionalisierung unter Beobachtung zu stellen, wenn es für die Beurteilung seines Handelns keine der Eindeutigkeit Genüge tuenden Explikationen oder Klarlegungen gibt. Wir befinden uns sodann im Rahmen des Gutdünkens, Spekulierens und Feilschens um die korrekte Auslegung von Normen und Werten in Lust und Laune. Gleichsam ist unser Miteinander vor das schlichte Problem gestellt, dass die von einer außer Rand und Band geratenen Überwachungskavallerie beliebig genutzten Gradmesser für das Moralisieren und Büßenlassen bis heute keine Verbindlichkeit in einem kollektiven Minimalkompromiss gefunden haben. Es bleibt daher zutiefst beanstandungsfähig, in welch dreister Mentalität ein System gerade dort Willkür ausübt, wo das demokratische Prinzip doch eigentlich einen Konsens des Souveräns erfordert. Besonders zu loben ist daher der Ausdruck von Rückgrat und Courage, wenn der Gescholtene die Bevormundung von außen zurückweist und angekündigt hat, erlassene Vorgaben nicht widerspruchslos hinzunehmen. Er darf sich hierbei auch meiner Unterstützung und Solidarität sicher sein.

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Author: Dennis Riehle
Journalistenwatch

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