OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft
Fruchtnektar ist nicht gleich Fruchtsaft und darf entsprechend nicht als solcher beworben werden. Eine derartige Werbung sei irreführend und verstoße gegen Wettbewerbsrecht, entschied das OLG Rostock.
Für den Verbraucher sind Informationen über die wesentlichen Merkmale einer Ware für seine Kaufentscheidung wichtig. Daher darf er über die wesentlichen Merkmale nicht in die Irre geführt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Das OLG Rostock entschied nun mit Urteil vom 25.09.2019, dass ein Fruchtnektar nicht als Fruchtsaft beworben werden darf (Az.: 2 U 22/18). Eine solche Aussage sei objektiv unwahr und betreffe die Frage des Fruchtsaftgehalts und damit eines wesentlichen Merkmals der beworbenen Ware, so das OLG.
Ein Fruchtnektar könne einen höheren Wasseranteil als Fruchtsaft haben und zudem Zucker und Honig enthalten. Einem erheblichen Teil der Verbraucher sei der Unterschied zwischen Saft und Nektar bewusst. Werde ein Nektar als Fruchtsaft beworben, sei dies unlauter und unzulässig. Die Werbung sei irreführend und geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, führte das OLG aus.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng sanktioniert werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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