• 19. Februar 2025

NRW-Polizei wollte nicht: Gericht zwingt Polizei zum Schutz von AfD-Demo

ByRSS-Feed

Feb. 16, 2025
857681c362a1476488bd60994532b86f

Das muss diese tolle „Demokratie“ sein, von der alle immer reden: Die Polizei von NRW unter CDU-Innenministers Reul muss mittlerweile gerichtlich dazu gezwungen werden, der AfD einen fairen Wahlkampf ohne Gewalt zu gewährleisten. Die AfD musste sich vor dem Verwaltungsgericht ihre  Kundgebung am Samstag auf dem Schadowplatz vor Gericht erkämpfen.

Die AfD hat erfolgreich vor Gericht durchgesetzt, dass die Polizei am kommenden Samstag für die Sicherheit einer ihrer Wahlkampfveranstaltung auf dem Schadowplatz in Düsseldorf sorgen muss. Die Partei erwartet rund 250 Anhänger, die an der Veranstaltung teilnehmen werden. Gleichzeitig ist für denselben Ort eine linke Gegendemo geplant, bei der etwa 1000 Teilnehmer erwartet werden. Die Polizei rechnet jedoch laut dem Magazin ND mit bis zu 11.000 Protestierenden, darunter ein großer Demonstrationszug mit rund 10.000 Teilnehmern. Veranstalter der Gegendemo ist die ultralinke Vereinigung Düsseldorf stellt sich quer (DSSQ), in dessen Reihen der Oma-gegen-rechts-Trupp mitspringt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat Donnerstag entschieden, dass die Wahlkampfkundgebung der AfD, die am Samstag auf dem Schadowplatz stattfinden soll, eine verfassungsrechtlich geschützte Versammlung ist. Die Polizei sei daher verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Diese Entscheidung folgt auf einen Streit zwischen der AfD und den Düsseldorfer Behörden über Sicherheitsmaßnahmen. Die AfD hatte die Wahlkampfkundgebung bereits am 15. November 2024 als Versammlung angemeldet, jedoch vergeblich auf eine Anmeldebestätigung des Polizeipräsidiums Düsseldorf gewartet, da dieses der Auffassung ist, dass es sich bei der Wahlkampfveranstaltung der AfD auf dem Schadowplatz rechtlich nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handelt.

Das Gericht machte klar: Das Motto „Wahlkampfkundgebung AfD Kreisverband Düsseldorf Bundestagswahl 2025“, die geplante Größe von etwa 250 Teilnehmern, die angezeigten Hilfsmitteln – wie Plakate, Banner, Fahnen und Lautsprecher – sowie die geplanten Reden mehrerer Redner – wie von Bundestagskandidaten – weisen unzweifelhaft darauf hin, dass eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung mit einem für Außenstehende wahrnehmbaren Forum zur Diskussion und Meinungskundgabe beabsichtigt ist. Die Kundgebung nur eine Woche vor dem Wahltag der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 – also im „Endspurt“ des Bundestagswahlkampfes – soll gerade der öffentlichkeitswirksamen Werbung für politische Ziele der Partei, zur Kritik an der Vorstellung ihrer Gegner und zur Mobilisierung ihrer Anhänger dienen und ist mithin erkennbar auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet.

Die faktische Behinderung einer – nicht verbotenen – Partei im Wahlkampf und im Zusammenhang mit einer von ihr geplanten Versammlung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf ist als schwere Einbuße anzusehen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch erforderlichen Abstimmungen hat die Kammer dem Polizeipräsidium Düsseldorf aufgegeben, hinsichtlich der Versammlung unverzüglich – insbesondere ohne weitere Verkürzung des Rechtsschutzes – nach Maßgabe seiner üblichen Verwaltungspraxis vorzugehen.  Das Gericht betonte, dass die Polizei ihre Schutzpflicht erfüllen müsse, anstatt die Durchführung der Veranstaltung zu erschweren.

(SB)

image_printGerne ausdrucken

Zur Quelle wechseln
Author: Bettina Sauer
Journalistenwatch

Teile den Beitrag mit Freunden