Gestern fragte Alexander-Wallasch.de zum mutmaßlichen Mord an einer 16-jährigen Ukrainerin, die von einem 31-jährigen Iraker vor einen Güterzug gestoßen wurde: „Welche Rolle spielte die Ausländerbehörde?“
Das Amtsgericht Hannover hatte zu einer misslungenen Abschiebung des Irakers erklärt, dass ein mangelhafter Antrag auf Abschiebehaft dafür die Verantwortung trage.
Laut verschiedener Medienberichte verbüßte der Iraker bis März 2025 eine Ersatzfreiheitsstrafe und konnte deshalb in diesem Zeitraum nicht abgeschoben werden. Nach März 2025 konnte er nicht abgeschoben werden, weil die Ausländerbehörde den Abschiebeantrag (nach Litauen laut Dublin-Regelung) unzureichend aufgesetzt hatte.
Muhammad A. beantragte nach der Entlassung erneut Asyl – dieses Mal in Friedland. Berichten zufolge hatte er bereits 2022 in Braunschweig einen Asylantrag gestellt, der im Dezember 2022 abgelehnt wurde.
Eine offene Frage: Weswegen musste Muhammad A. eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen? Hierbei handelt es sich um eine Freiheitsstrafe, die anstelle einer nicht gezahlten Geldstrafe angetreten werden muss, wenn die Geldstrafe auch durch Zwangsvollstreckung nicht beigetrieben werden kann. Die Höhe einer Geldstrafe orientiert sich am Einkommen und den finanziellen Verhältnissen des Verurteilten (§ 40 StGB).
Im Falle des Irakers waren das mutmaßlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), also unterhalb des Satzes, den Bürgergeldempfänger beziehen. Entsprechend niedrig muss die Geldstrafe ausgefallen sein, die Muhammad A. dennoch nicht bezahlen konnte und deshalb im Gefängnis absitzen musste. Aber weswegen wurde die Geldstrafe verhängt?
Alexander-Wallasch.de fragte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Göttingen nach:
„Wir bitten um Mitteilung, welche Haftgründe konkret vorlagen bei der ‚Ersatzfreiheitsstrafe‘ gegen den heute 31-jährigen Muhammad A. in 2024/2025, der aktuell wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts an einer 16-Jährigen in U-Haft sitzt.“
Pressesprecher Oberstaatsanwalt Andreas Buick konnte zunächst keine Auskunft erteilen, da noch kein Bundeszentralregisterauszug vorlag. Inzwischen liegt ihm der Auszug vor. Der Pressesprecher teilte am späten Vormittag gegenüber Alexander-Wallasch.de mit:
„Inzwischen liegt mir der Bundeszentralregisterauszug vor. Der Beschuldigte wurde vom Amtsgericht Einbeck am 14.11.2024 wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beschuldigte am 18. April 2024 einen Arm um eine Frau gelegt, gleichzeitig seine Hose geöffnet und seinen Penis hervorgeholt.“
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Author:
Alexander Wallasch