LG Köln: Ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf volle Bestandspflegeprovision
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html Auch ein ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision. Das entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 30.06.2015, Az.: 4 O 355/14 (noch nicht rechtskräftig).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Köln hat die Position von Handelsvertretern, z.B. Versicherungsvertretern, gestärkt. Sie haben auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision.
Im vorliegen Fall endete der Handelsvertretervertrag zum 31. März 2014. Zuvor war der Kläger elf Jahre als Handelsvertreter und Agenturleiter für die Beklagte tätig. Diese hatte ihm nur einen Teil der Bestandspflegeprovision ausgezahlt. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ihm nach §§ 87, 87a HGB die ungekürzte Bestandspflegeprovision zustehe.
Vertraglich war geregelt, dass der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbetrags bzw. entsprechender Raten entsteht. Dem stehe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht entgegen, dass der Vertrag vor Ablauf des Jahres beendet wurde. Dies führe nicht dazu, dass der Bestandspflegeprovisionsanspruch anteilig zu kürzen wäre. Der Handelsvertreter erbringe seine Leistung dadurch, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigen und die Prämie zahlen. Dafür erhalte er die Bestandspflegeprovision. Die weitere Pflege der Kundenkontakte könne nur noch einem weitergehenden Zweck, z.B. die Fortführung der Verträge in den kommenden Jahren verfolgen. Einfluss auf die bereits eingetretene Vertragslaufzeit und die erfolgte Prämienzahlung habe sie nicht mehr. Eine zeitliche Verknüpfung der Leistungen des Vertreters könne somit nur den Zeitraum bis zur Verlängerung des Vertrags und der Prämienzahlung betreffen. Ansonsten würde aus der Bestandspflegeprovision eine Treueprämie. Daher habe der klagende Vertreter Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision.
Handelsvertretern stehen für die Geschäftsabschlüsse, die er für ein anderes Unternehmen tätigt, Provisionen zu. Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Geschäftsabschluss, z.B. den Abschluss einer Versicherungspolice. Der Anspruch entfällt auch dann nicht, wenn das Unternehmen nicht liefern kann. Da das Unternehmen häufig über einen längeren Zeitraum von den getätigten Geschäftsabschlüssen profitiert, können auch Ausgleichansprüche für den Handelsvertreter entstehen.
Gerade um die Zahlung von Provisionen oder Ausgleichsansprüche kann es bei Beendigung des Handelsvertretervertrags rechtliche Streitigkeiten geben. Daher sollten nach Möglichkeit schon beim Vertragsabschluss im Handelsvertreterrecht versierte Rechtsanwälte hinzugezogen werden.
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